Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten

§ 60a GModG Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Betroffen sind Eigentümer und Vermieter größerer Wohn- und Nutzgebäude: Wer nach dem 31. Dezember 2023 eine Wärmepumpe als Heizung in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten einbaut oder damit ein entsprechendes Gebäudenetz speist, muss sie nach der ersten vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, prüfen lassen. Ohne Fernkontrolle ist die Prüfung spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen sind ausgenommen. Erst hier zeigt sich, ob die geplante Jahresarbeitszahl tatsächlich erreicht wird. In der Praxis hakt es häufig an zu steil eingestellten Heizkurven, fehlendem oder nur rechnerisch dokumentiertem hydraulischem Abgleich, ungünstigen Einstellungen der Warmwasserbereitung und, bei Hybridanlagen, an einem unpassend gesetzten Bivalenzpunkt.

Als Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste gehören wir zu den fachkundigen Prüfern. Wir werten die gemessene Jahresarbeitszahl aus, gleichen sie mit der Planung ab und prüfen Regelparameter, Vor- und Rücklauftemperaturen sowie Abgleich und Rohrdämmung. Bei deutlichen Abweichungen empfehlen wir Maßnahmen an Anlage, Heizverteilung, Nutzerverhalten oder Gebäudehülle. Das Ergebnis erhalten Sie schriftlich, der festgestellte Optimierungsbedarf ist innerhalb eines Jahres umzusetzen, und Mieter oder Pächter können Prüfbericht und Arbeitsnachweis jederzeit einsehen. Vorausschauend geplant ist es daher, bereits bei der Inbetriebnahme für einen Wärmemengen- und einen Stromzähler zu sorgen, damit die Jahresarbeitszahl später überhaupt messtechnisch ermittelt werden kann.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde, 2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung a) der Heizkurve, b) der Abschalt- oder Absenkzeiten, c) der Heizgrenztemperatur, d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung, e) der Pumpeneinstellungen sowie f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung, 3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes, 4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle, 5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs, 6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten, 7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse, 8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und 9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

(4) Fachkundig sind insbesondere 1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung, 2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung, 3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung, 4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung, 5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder 6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

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