Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten

§ 60b GModG Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Betroffen sind Eigentümer und Verwalter von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, deren Heizung mit Wasser als Wärmeträger arbeitet und keine Wärmepumpe ist. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, muss die Heizungsprüfung bis zum Ablauf des 30. September 2027 erfolgt sein. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau fällig. In der Praxis hakt es oft schon daran, dass das Einbaujahr nicht dokumentiert ist. Zudem wird übersehen, dass ein festgestellter Optimierungsbedarf innerhalb eines Jahres umgesetzt, schriftlich festgehalten und dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden muss. Heikel sind außerdem die Absenkung von Warmwassertemperaturen und der Eingriff in den Zirkulationsbetrieb, weil der Gesundheitsschutz, insbesondere der Legionellenschutz, gewahrt bleiben muss.

Bei der Prüfung sehen wir uns die Heizkurve, die Vorlauftemperatur, die Absenk- und Abschaltzeiten, die Heizgrenztemperatur, die Einstellung der Umwälzpumpe und die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen an. Die Ergebnisse dokumentieren wir so, dass sie als Nachweis taugen. Besonders wirtschaftlich ist es, die Prüfung mit einem ohnehin geplanten hydraulischen Abgleich zu verbinden, denn darüber kann sie ebenfalls nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt eine allgemeine Prüfung der wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter den bisherigen Einzelkatalog, und Wärmepumpen sind dann auch bei Altanlagen ausdrücklich ausgenommen. Die Regel, nach der eine Wiederholung bei unveränderter Anlage entbehrlich ist, entfällt zu diesem Datum.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen, 1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, 2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird, 3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und 4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig: 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen, 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung, 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, 4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe, 5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, 6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und 7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien.

(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.

(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.

(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen: 1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten, 2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und 3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

24. § 60b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“ bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen regelmäßig notwendig. (3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt. d) Absatz 6 wird gestrichen. e) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen“ durch die Angabe „Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen“ ersetzt. f) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.

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