Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten
§ 60c GModG Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Erläuterung aus der Praxis
Wer in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eine wassergeführte Heizungsanlage einbauen oder aufstellen lässt, muss das System zur Inbetriebnahme hydraulisch abgleichen lassen. Verlangt ist damit weit mehr als das Einstellen einiger Ventile: Grundlage ist eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1, danach werden die Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur geprüft und nötigenfalls angepasst, und schließlich wird die Vorlauftemperaturregelung eingestellt, jeweils nach Verfahren B der ZVSHK-Fachregel oder einem gleichwertigen Verfahren. In der Praxis hakt es meist an fehlenden Bestandsunterlagen, an unbekannten Heizkörperdaten, an nicht voreinstellbaren Thermostatventilen und an Protokollen, in denen Angaben wie die eingestellte Wärmeerzeugerleistung, die Auslegungstemperatur oder der Druck im Ausdehnungsgefäß fehlen. Als Energieberater nehme ich die Räume auf, rechne die raumweise Heizlast, bewerte die Heizflächen und ermittle Volumenströme und Voreinstellwerte. Anschließend prüfe ich, ob die schriftliche Bestätigung vollständig ist, denn Sie als Verantwortlicher müssen sie auf Verlangen unverzüglich dem Mieter vorlegen, und dieselben Nachweise werden regelmäßig auch für Förderanträge verlangt.
Ab dem 1. Januar 2027 fasst das Gesetz die Anforderungen allgemeiner und lässt für die Heizlastberechnung ausdrücklich auch ein gleichwertiges Verfahren neben der genannten Norm zu, während die Dokumentationspflicht nur redaktionell angepasst wird.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen: 1. eine raumweise Heizlastberechnung, 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und 3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
25. § 60c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung. Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Drückens“ durch die Angabe „Drucks“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD