Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61 GModG Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer eine Zentralheizung einbaut, muss als Bauherr oder Eigentümer sicherstellen, dass sie die Wärmezufuhr selbsttätig verringert und abschaltet und auch Pumpen und andere elektrische Antriebe automatisch ein- und ausschaltet, geführt über die Außentemperatur oder eine andere geeignete Größe sowie über die Zeit. Das ist die regelungstechnische Mindestausstattung, typischerweise eine witterungsgeführte Regelung mit Zeitprogramm für Nachtabsenkung oder Abschaltung. Für bestehende Gebäude ohne diese Ausstattung galt eine Nachrüstpflicht bis zum 30. September 2021, sodass eine fehlende Regelung heute ein Versäumnis des Eigentümers ist. In der Praxis hakt es selten am Vorhandensein des Reglers, sondern daran, dass Außenfühler falsch montiert oder defekt sind, die Heizkurve nie angepasst wurde oder Zeitprogramme deaktiviert sind und die Anlage faktisch rund um die Uhr durchläuft.

Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als fünf Wohnungen, deren Zentralheizung jede Wohnung über Wohnungsstationen im Durchlaufprinzip mit Heizwärme und Warmwasser versorgt, erlaubt das Gesetz, die Regelung auch wohnungsweise statt zentral vorzusehen. Als Energieberater prüfe ich bei der Begehung, ob Regler, Außenfühler und Zeitsteuerung vorhanden und wirksam eingestellt sind, und ob die Umwälzpumpen tatsächlich bedarfsabhängig schalten. Fehlende oder unwirksame Regelung halte ich im Sanierungsfahrplan oder in der Anlagenbewertung als kurzfristig umsetzbare Maßnahme fest, denn sie ist meist mit geringem Aufwand zu beheben und senkt den Verbrauch spürbar.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.

(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD