Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 62 GModG Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Vorschrift betrifft Gebäude, deren Heizkreis direkt, also ohne Wärmeübertrager in der Hausübergabestation, an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen ist, sodass das Netzwasser selbst durch die Heizkörper oder Flächenheizungen strömt. Für Eigentümer, Bauherren und Planer bedeutet das eine Erleichterung: Die in § 61 geforderte Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr muss nicht zwingend über eine eigene Regeleinrichtung im Gebäude umgesetzt werden, wenn der Netzbetreiber die Vorlauftemperatur zentral nach Außentemperatur und Zeit führt. In der Praxis hakt es oft daran, dass unklar ist, ob tatsächlich ein direkter Anschluss vorliegt oder doch eine indirekte Station mit Wärmeübertrager verbaut ist, für die diese Ausnahme nicht greift. Ebenso fehlt häufig ein belastbarer Nachweis, dass die Erzeugungsanlage die Vorlauftemperatur wirklich außentemperatur- und zeitabhängig regelt und nicht nur konstant fährt. Als Energieberater prüfe ich deshalb die Anschlussart an der Übergabestation, fordere beim Netzbetreiber die Angaben zur zentralen Regelung und zur Heizkurve an und dokumentiere, ob die Pflicht aus § 61 damit erfüllt ist oder im Gebäude eine eigene Einrichtung nachgerüstet werden muss.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD