Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 63 GModG Raumweise Regelung der Raumtemperatur
Erläuterung aus der Praxis
Wer eine Warmwasserheizung einbaut, muss als Bauherr oder Eigentümer dafür sorgen, dass sich die Temperatur in jedem Raum selbsttätig regelt, in der Regel über Thermostatventile am Heizkörper oder Raumthermostate mit Stellantrieben bei Flächenheizungen. Die Pflicht gilt auch für bestehende Gebäude: Fehlt diese Ausstattung, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche und Einzelheizgeräte für feste oder flüssige Brennstoffe. In Nichtwohngebäuden dürfen Räume gleicher Art und Nutzung, etwa eine Reihe gleichartiger Büros, gemeinsam geregelt werden.
In der Praxis findet man noch häufig alte Handventile ohne Thermostatkopf oder Fußbodenheizungen, bei denen alle Kreise nur zentral über die Vorlauftemperatur laufen. Für Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut wurden, genügt eine raumweise Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast, etwa über fest eingestellte Durchflüsse am Verteiler. Bei der Vor-Ort-Begehung erfassen wir als Energieberater, ob in jedem Raum eine geeignete Regeleinrichtung vorhanden ist, und nehmen fehlende Nachrüstungen in den Sanierungsfahrplan auf. Beim hydraulischen Abgleich berechnen wir dann die raumweise Heizlast und die Voreinstellwerte der Ventile, denn ohne regelbare Ventile hätte der Abgleich keine Wirkung.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder 2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
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