Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 64 GModG Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Erläuterung aus der Praxis
Wer eine Zirkulationspumpe in eine Warmwasseranlage einbaut, ob im Neubau oder beim Pumpentausch im Bestand, muss sie mit einer selbsttätigen Ein- und Ausschaltung versehen, etwa über eine Zeitschaltuhr, eine temperaturabhängige Steuerung oder eine Integration in die Heizungsregelung. Die Pflicht richtet sich an Bauherren und Eigentümer und wird praktisch vom ausführenden Fachbetrieb umgesetzt. Die Umwälzpumpe der Heizung wird zwar in der Überschrift genannt, der Wortlaut enthält aber nur die Anforderung an die Zirkulationspumpe. Im Bestand laufen Zirkulationspumpen häufig rund um die Uhr, obwohl nachts niemand Warmwasser zapft; die Wärmeverluste der Zirkulationsleitung und der Pumpenstrom lassen sich mit einer passenden Steuerung oft mit geringem Aufwand deutlich senken. In der Praxis hakt es vor allem an der Trinkwasserhygiene: Die Trinkwasserverordnung bleibt ausdrücklich unberührt, sodass Abschaltzeiten in größeren Anlagen den hygienischen Betrieb nicht gefährden dürfen und dort teilweise nur eingeschränkt möglich sind. Als Energieberater prüfe ich bei der Bestandsaufnahme, ob eine Zirkulation vorhanden ist, wie sie gesteuert wird und wie gut die Leitungen gedämmt sind, und bewerte die Zirkulationsverluste in der energetischen Bilanz. Daraus leite ich ab, ob eine Steuerung oder ein Pumpentausch sinnvoll ist, und stimme Betriebszeiten mit dem Installateur so ab, dass Einsparung und Hygiene zusammenpassen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD