DIN/TS 18599:2025-10: was die neue Ausgabe ändert und ab wann sie gilt

Die DIN/TS 18599:2025-10 ist die überarbeitete Ausgabe der Normenreihe zur energetischen Bewertung von Gebäuden. Für den Nachweis nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird sie ab dem 01.01.2027 verbindlich; bis zum 31.12.2026 bleibt die DIN V 18599:2018-09 die Rechengrundlage. Inhaltlich geändert sind nach der Sichtung dieses Büros vor allem die Teile 1, 2 und 10.

Was die neue Ausgabe ist

Die Reihe trug bisher das Kürzel „DIN V“ für Vornorm. Die neue Ausgabe erscheint als Technische Spezifikation, daher „DIN/TS“. Aufbau und Rechenweg bleiben vertraut: Die Reihe ist weiter in Teile gegliedert, die Bilanz läuft weiter über Monatswerte, Wohngebäude werden weiterhin als eine Zone gerechnet, Nichtwohngebäude in Zonen. Wer mit der Ausgabe 2018-09 arbeitet, findet die bekannten Größen und Kapitel wieder, teils unter neuen Gleichungs- und Tabellennummern.

Wichtig für die Einordnung: Eine Normausgabe wird für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht durch ihr Erscheinen verbindlich, sondern dadurch, dass das Gesetz auf sie verweist. Das geschieht mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes zum GModG, der am 01.01.2027 in Kraft tritt. Einzelne Verweise auf die neue Ausgabe gelten schon heute: § 56 bestimmt die Automationsgrade der Gebäudeautomation für neue Nichtwohngebäude bereits nach DIN/TS 18599-11:2025-10.

Welche Teile sich ändern

Nach dem Unterschieds-Register, das dieses Büro beim Einarbeiten der neuen Blätter geführt hat, sind inhaltlich nur drei Teile geändert:

  • Teil 1 – Bilanzierung, Bezugsmaße, Primärenergie und nun auch Treibhausgase,
  • Teil 2 – Nutzenergie für Heizen und Kühlen,
  • Teil 10 – Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten.

Die Anlagentechnik-Teile für Heizung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Photovoltaik rechnen mit denselben Tabellen wie bisher. Das Referenzklima Potsdam ist wertgleich geblieben. Einen Überblick über alle Teile gibt der Artikel DIN V 18599 Teile.

Teil 10: Nutzungen, Beleuchtung und Warmwasser

In Teil 10 fallen die Änderungen am stärksten ins Gewicht:

  • Wohngebäude: Die Tabelle der Randbedingungen hat eine neue Nummer. Neu sind Zeilen zur Gebäudeautomation je Klasse A bis D und eine dritte Lüftungsstufe für raumweise bedarfsgeführte Anlagen.
  • Nichtwohngebäude: Die bisherige Nutzung „Halle“ ist in drei Nutzungen für schwere, mittelschwere und leichte Arbeit aufgeteilt. Dadurch verschieben sich alle folgenden Nummern um zwei; aus 41 Nutzungsprofilen werden 43. Das GModG zieht diese Nummern ab 2027 nach, etwa bei den Parkhaus-Nutzungen in § 25.
  • Beleuchtung: Die Richtwerte der Beleuchtungsstärke steigen bei einer Reihe von Nutzungen, im Büro zum Beispiel von 500 auf 750 lx. Für bestehende Anlagen dürfen weiter die bisherigen, niedrigeren Werte angesetzt werden.
  • Trinkwarmwasser: Die Bedarfswerte für Nichtwohngebäude sind grundlegend neu gegliedert, teils deutlich niedriger (etwa Schulen, Hotels), teils höher (etwa Saunen).

Mehr zur Rolle der Randbedingungen im Artikel DIN V 18599 Teil 10.

Teil 2: was neu ist und was schon galt

Der Kern der Monatsbilanz – Wärmesenken minus genutzte Wärmequellen, Ausnutzungsgrad aus der Zeitkonstante – bleibt unverändert. Mehrere Regeln, die oft als Neuerung der Ausgabe 2025-10 genannt werden, standen schon in DIN V 18599-2:2018-09: die saisonale Fensterlüftung im Wohngebäude, der Wärmebrückenzuschlag von 0,03 W/(m²K), wenn alle Anschlüsse die Kategorie B nach DIN 4108 Beiblatt 2 erfüllen, der projektbezogene Zuschlag nach Anhang H, die Gebäudeautomation in der Bilanz-Innentemperatur, der Faktor für Außenluftdurchlässe und der Wärmeübertrag zwischen Nutzungs- und Nichtnutzungstagen.

Neu oder geändert sind nach unserer Sichtung vor allem:

  • Bilanzkennwert transparenter Bauteile: Anhang F fasst Wärmeverlust und nutzbare Sonnengewinne eines Fensters in einem Kennwert zusammen.
  • Mindest-Fensterluftwechsel im Nichtwohngebäude: Er hängt jetzt von der Raumhöhe ab.
  • Neue Gleichungs- und Tabellennummern sowie Verweise auf die übrigen Teile der Ausgabe 2025-10.

Die Grundlagen stehen im Artikel DIN V 18599 Teil 2.

Teil 1: Treibhausgase, Flächen und der Vorrang des Gesetzes

Teil 1 führt erstmals CO₂-Äquivalente als normativen Bestandteil und enthält einen Anhang, mit dem sich die Hüllflächen mehrzoniger Gebäude pauschal den Zonen zuordnen lassen. Die Regeln für Bezugsmaße – Außenmaße einschließlich Dämmung und Putz, Rohdecke als Höhenbezug – bleiben inhaltlich wie bisher. Beim Verhältnis von Brennwert zu Heizwert kommt Wasserstoff neu hinzu.

Die Norm nennt auch eigene Primärenergiefaktoren, die teils von den Werten des Gesetzes abweichen. Für den Nachweis und den Energieausweis gelten nach § 22 jedoch die Faktoren der Anlage 4 GModG, für Treibhausgase die Anlage 9. Die Normwerte sind für Beratungs- und Vergleichsrechnungen interessant, nicht für den öffentlich-rechtlichen Nachweis.

Eng damit verbunden ist der neue Flächenbezug des Gesetzes: Ab 2027 ist die Nutzfläche die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08. Ein Umrechnungsfaktor aus der bisherigen Gebäudenutzfläche A_N ist nicht vorgesehen; die Fläche muss aus den Räumen ermittelt werden. Siehe Bezugsfläche und Nutzfläche.

Was das für laufende Projekte bedeutet

Für Bauherren und Planer ergeben sich vor allem drei Aufgaben. Erstens sollte bei jedem Neubau- oder Sanierungsvorhaben früh feststehen, wann der Bauantrag gestellt wird, denn davon hängt die anzuwendende Fassung ab. Zweitens braucht jedes Projekt, das ab 2027 nachgewiesen wird, eine sauber ermittelte Nettoraumfläche nach DIN 277; im Bestand fehlen dafür oft vollständige Raumaufmaße. Drittens lohnt der Blick auf die Wärmebrücken: Wer alle Anschlüsse nach Kategorie B plant, kann mit dem kleineren Zuschlag von 0,03 W/(m²K) rechnen. Das gilt schon nach der Ausgabe 2018-09 und bleibt so.

Bei Nichtwohngebäuden kommen die neuen Nutzungsnummern und die geänderten Beleuchtungs- und Warmwasserwerte hinzu. Zonenlisten, die heute nach der Nummerierung von 2018 aufgebaut sind, müssen ab der Halle neu zugeordnet werden.

Ab wann die neue Ausgabe gilt und wie der Übergang läuft

Rechtlich gilt:

  1. Bis 31.12.2026 verweisen § 20 und § 21 GModG auf DIN V 18599:2018-09.
  2. Ab 01.01.2027 ersetzt Artikel 2 Nr. 8 und 9 diesen Verweis durch DIN/TS 18599:2025-10 (Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 2). Zugleich werden die Verweise in §§ 22 bis 25 auf die neue Ausgabe umgestellt.
  3. Für Bauvorhaben zählt nach § 111 Absatz 2 die Fassung, die bei Bauantrag, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige galt – nicht das Datum der Berechnung.
  4. Energieausweise, die vor dem 01.01.2027 ausgestellt wurden, sieht das Gesetz ausdrücklich weiter im Umlauf; § 112 regelt, welche Angaben aus ihnen in Immobilienanzeigen gehören.

Weil sich Randbedingungen, Faktoren und Flächenbezug gleichzeitig ändern, sind Ergebnisse nach 2018-09 und 2025-10 nicht direkt vergleichbar. In den Werkzeugen dieses Büros lässt sich deshalb derselbe Datensatz nach beiden Ausgaben rechnen; im Wärmeschutznachweis ist die Rechnung nach 2025-10 bis Jahresende als Vergleichsrechnung gekennzeichnet. Was sich im Gesetz selbst ändert, beschreibt der Artikel DIN V 18599 im GModG.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die DIN/TS 18599:2025-10?

Für den Nachweis nach GModG ab dem 01.01.2027. Dann tritt Artikel 2 des Änderungsgesetzes in Kraft, der den Verweis in § 20 und § 21 von DIN V 18599:2018-09 auf die neue Ausgabe umstellt.

Darf ich schon heute nach der neuen Ausgabe rechnen?

Als Vergleichs- oder Beratungsrechnung ja. Für einen Nachweis oder Energieausweis nach heutigem Recht bleibt DIN V 18599:2018-09 maßgeblich, weil das Gesetz bis zum 31.12.2026 auf diese Ausgabe verweist.

Welche Normteile sind geändert?

Nach der Sichtung dieses Büros inhaltlich die Teile 1, 2 und 10. Die Teile zur Anlagentechnik rechnen mit denselben Tabellen wie bisher, das Referenzklima Potsdam ist wertgleich.

Ändern sich die Primärenergiefaktoren durch die neue Norm?

Für den Nachweis nicht durch die Norm, sondern durch das Gesetz. Maßgeblich ist Anlage 4 GModG, die zum 01.01.2027 ebenfalls neu gefasst wird. Abweichende Normwerte gelten nur außerhalb des öffentlich-rechtlichen Nachweises.

Was gilt für einen Bauantrag aus dem Jahr 2026?

Nach § 111 Absatz 2 die Fassung, die bei Antragstellung galt. Der Nachweis wird dann weiter nach DIN V 18599:2018-09 mit den bisherigen Faktoren geführt, auch wenn er erst 2027 fertig wird.

Warum ändert sich mein Ergebnis mit der neuen Ausgabe?

Mehrere Stellschrauben wirken zugleich: neue Nutzungsrandbedingungen in Teil 10, der neue Flächenbezug nach DIN 277 und ab 2027 geänderte Primärenergiefaktoren. Die Summe lässt sich nur durch Rechnen des konkreten Gebäudes beziffern.

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