DIN V 18599 für Nichtwohngebäude: Zonen, Nutzungsprofile, Referenzgebäude und Effizienzklasse

Nichtwohngebäude werden nach DIN V 18599 in Zonen geteilt, die sich in Nutzung, Temperatur, Technik oder Tageslicht unterscheiden. Jede Zone bekommt ein eigenes Nutzungsprofil aus Teil 10, und anders als beim Wohnhaus gehört auch die eingebaute Beleuchtung zur Bilanz. Geprüft wird gegen ein Referenzgebäude nach Anlage 2 GModG und gegen Höchstwerte der mittleren U-Werte nach Anlage 3; ab 2027 bestimmt das Verhältnis zum Referenzgebäude auch die Effizienzklasse.

Warum Nichtwohngebäude in Zonen gerechnet werden

Ein Verwaltungsgebäude mit Büros, Besprechungsräumen, Kantine, Serverraum und Tiefgarage lässt sich nicht mit einem einzigen Satz von Randbedingungen beschreiben. Die Räume werden zu unterschiedlichen Zeiten genutzt, brauchen verschiedene Temperaturen, Luftmengen und Beleuchtungsstärken und werden teils anders versorgt. § 21 Absatz 2 GModG verlangt deshalb eine Aufteilung in Zonen, sobald sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden.

Jede Zone wird für sich bilanziert, danach werden die Ergebnisse zusammengeführt. Für die Hüllflächenzuweisung und die Tageslichtbereiche erlaubt die Norm unter Bedingungen Vereinfachungen. Unter engen Voraussetzungen, etwa ohne Kühlung und mit einheitlicher Heizung und Warmwasserbereitung, lässt § 32 GModG für bestimmte Gebäudearten sogar ein vereinfachtes Verfahren mit einem Ein-Zonen-Modell zu.

Wie Zonen gebildet und abgegrenzt werden, erklärt der Artikel Zonierung nach DIN V 18599.

Nutzungsprofile und Randbedingungen

Die Nutzungsprofile stehen in Teil 10 der Norm. Sie legen je Nutzung fest, wie viele Tage und Stunden im Jahr genutzt wird, welche Solltemperaturen gelten, wie viel Außenluft benötigt wird, welche Beleuchtungsstärke erforderlich ist und welche inneren Wärmequellen anfallen. Die Ausgabe 2018-09 enthält rund vierzig Profile vom Einzelbüro über Hörsaal und Bettenzimmer bis zur Lagerhalle; in der DIN/TS 18599-10:2025-10 werden die gewerblichen Hallen in drei eigene Profile aufgeteilt, wodurch sich die Nummern ab Profil 23 um zwei verschieben.

Das GModG ergänzt die Profile um feste Rechenannahmen. Beispiele aus § 25:

  • Verschattungsfaktor und Verbauungsindex je 0,9, soweit nicht genauer ermittelt.
  • Heizung in Räumen bis 4 m Höhe mit Absenkbetrieb, in höheren Räumen mit Abschaltbetrieb.
  • Wartungsfaktor der Beleuchtung 0,8, für einige Nutzungen 0,6.

Ist eine Nutzung in Teil 10 nicht aufgeführt, darf nach § 21 Absatz 3 ein allgemeines Profil (Nutzung 17) verwendet oder ein eigenes Profil begründet und beigefügt werden. Das Referenzgebäude muss stets mit den Standardwerten der Norm gerechnet werden. Mehr dazu im Artikel zu DIN V 18599 Teil 10.

Beleuchtung, Lüftung und Kühlung in der Bilanz

Der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes umfasst nach § 18 GModG Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Damit kommen Normteile ins Spiel, die beim Wohnhaus kaum eine Rolle spielen:

  • Teil 4 rechnet den Strombedarf der Beleuchtung aus Beleuchtungsstärke, Lampentechnik, Präsenz- und Tageslichtregelung. Wird in einer Zone keine Beleuchtung eingebaut, schreibt § 21 Absatz 3 heute eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen (16 mm) und elektronischem Vorschaltgerät als Annahme vor.
  • Teil 3 bewertet die Luftaufbereitung in raumlufttechnischen Anlagen, also Heizen, Kühlen, Be- und Entfeuchten der Zuluft.
  • Teil 7 behandelt raumlufttechnische Anlagen und die Kälteerzeugung, einschließlich Ventilatorstrom und Verteilung des Kaltwassers.

Diese Gewerke hängen eng mit der Nutzenergie zusammen: Mehr Beleuchtungsleistung senkt den Heizwärmebedarf und erhöht den Kühlbedarf, eine Wärmerückgewinnung in der Lüftung wirkt direkt auf die Heizlast der Zone. Eine realistische Bilanz entsteht daher nur, wenn Zonen, Betriebszeiten und Anlagen zusammenpassen. Die Kühllast einzelner Räume lässt sich mit dem Kühllastrechner abschätzen.

Anforderungen heute: Referenzgebäude und mittlere U-Werte

Für einen Neubau gelten zwei Anforderungen nebeneinander:

  1. Primärenergie (§ 18): Bis zum 31.12.2026 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 0,55fache eines Referenzgebäudes betragen, das dieselbe Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Zonen hat. Die Anlagenbestandteile der Anlage 2 werden nur angesetzt, soweit das jeweilige System im Gebäude tatsächlich ausgeführt wird; ein Gebäude ohne Kühlung erhält also auch im Referenzfall keine.
  2. Baulicher Wärmeschutz (§ 19): Statt eines H′T-Werts gelten Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3, getrennt für Zonen mit hoher und niedriger Solltemperatur.
Bauteilgruppe (Anlage 3)Zonen ≥ 19 °CZonen 12 bis < 19 °C
Opake AußenbauteileŪ = 0,28 W/(m²·K)Ū = 0,50 W/(m²·K)
Transparente AußenbauteileŪ = 1,5 W/(m²·K)Ū = 2,8 W/(m²·K)
VorhangfassadeŪ = 1,5 W/(m²·K)Ū = 3,0 W/(m²·K)
Glasdächer, Lichtbänder, LichtkuppelnŪ = 2,5 W/(m²·K)Ū = 3,1 W/(m²·K)

Die Mittelwerte werden flächengewichtet gebildet; Bauteile gegen unbeheizte Räume oder Erdreich zählen nur zur Hälfte. Beide Anforderungen müssen eingehalten sein. Ein sehr niedriger Primärenergiebedarf gleicht eine zu schwache Hülle nicht aus.

Das Referenzgebäude nach Anlage 2

Anlage 2 beschreibt die Referenzausführung für jedes Bauteil und jedes System, und zwar in zwei Spalten: für Zonen mit einer Solltemperatur von mindestens 19 °C und für Zonen mit 12 bis unter 19 °C. Einige Hüllwerte:

Bauteil≥ 19 °C12 bis < 19 °C
AußenwandU = 0,28U = 0,35
Dach, oberste GeschossdeckeU = 0,20U = 0,35
FensterU_W = 1,3U_W = 1,9
Außentüren, ToreU = 1,8U = 2,9
WärmebrückenzuschlagΔU_WB = 0,05ΔU_WB = 0,1

Werte in W/(m²·K). Wer bei einer niedrig beheizten Halle die linke Spalte verwendet, misst das Gebäude an einem zu strengen Maßstab. Den Sonnenschutz übernimmt das Referenzgebäude vom geplanten Gebäude. Die Beleuchtungsregelung richtet sich nach der Nutzung der Zone: Präsenzmelder, Konstantlicht- oder tageslichtabhängige Regelung sind in Anlage 2 bestimmten Profilen zugeordnet, unabhängig davon, was tatsächlich eingebaut wird.

Bei der Anlagentechnik rechnet das Referenzgebäude heute unter anderem mit einem Erdgas-Brennwertkessel, Leuchtstofflampen mit elektronischem Vorschaltgerät und einer Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung (Temperaturänderungsgrad 0,6). Das Verfahren im Einzelnen beschreibt der Artikel Referenzgebäude nach GModG.

Was sich ab 2027 ändert

Ab dem 01.01.2027 verweist das GModG auf die DIN/TS 18599:2025-10, und mehrere Regeln für Nichtwohngebäude ändern sich:

  • Neue Anlage 2: Die Bauteilwerte bleiben, die Technik wird modernisiert. Das Referenzgebäude heizt mit einem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger mit Gesamt-Primärenergiefaktor 0,75 (ab 2030: 0,70), beleuchtet mit LED und gewinnt Wärme in der Lüftung mit einem Temperaturänderungsgrad von 0,73 zurück.
  • Anforderung: Der Faktor 0,55 in § 18 entfällt; Maßstab ist der volle Referenzwert.
  • Bezugsfläche: Statt der Nettogrundfläche gilt die Nutzfläche als beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 (siehe Bezugsfläche).
  • Nutzungsprofile: neue Nummerierung und für einige Profile höhere Beleuchtungsstärken und geänderte innere Wärmequellen.

Für bestehende Nichtwohngebäude führt Artikel 2 zudem eine Renovierungsanforderung ein: Der Primärenergiebedarf darf ab 2030 höchstens das 3,5fache, ab 2033 das 2,95fache des Referenzgebäudes betragen, gerechnet mit einem Faktor von 0,7 für das Referenzgebäude. Das Gesetz sieht dafür Ausnahmen vor, unter anderem für ab 1996 errichtete Gebäude und für Gebäude mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme.

Effizienzklasse ab 2027: der Verhältniswert

Ab dem 01.01.2027 erhält auch der Energieausweis eines Nichtwohngebäudes eine Effizienzklasse. Sie ergibt sich nach § 86 Absatz 4 GModG aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für diesen Vergleich wird das Referenzgebäude immer mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 gerechnet, abweichend von dem Wert, der für den Neubaunachweis gilt.

Klasse (Anlage 10a)Verhältniswert
A≤ 1,0
B> 1,0
C> 1,48
D> 1,97
E> 2,46
F> 2,95
G> 3,5

Klasse A ist zusätzlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten, die am Standort keine Emissionen aus fossiler Energie verursachen. Ein Gebäude mit Gasheizung bleibt also auch bei sehr gutem Verhältniswert in Klasse B. Wichtig für die Praxis: Wer für die Klasse versehentlich das Referenzgebäude des Neubaunachweises verwendet, erhält eine plausibel aussehende, aber falsche Klasse.

Worauf es in der Praxis ankommt

Aus unserer Arbeit an Nachweisen für Verkaufsstätten, Büros und Hallen haben sich einige Prüfpunkte bewährt:

  • Kein Wohngebäude-Pfad: Stufen, Referenzwerte und Kennzahlen des Wohnungsbaus (etwa H′T) gelten für Nichtwohngebäude nicht. Die Hülle wird über die mittleren U-Werte der Anlage 3 geprüft.
  • Temperaturklasse je Zone festlegen und in Anlage 2 und 3 die passende Spalte wählen.
  • Warmwasser nach Bedarf beurteilen: Für Zonen mit einem Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) sieht das Referenzgebäude einen dezentralen Durchlauferhitzer vor; eine zentrale Anlage mit Zirkulation erzeugt dort hohe Verluste bei kaum vorhandenem Bedarf.
  • Betriebszeiten der Lüftung aus dem Profil übernehmen, nicht ganzjährig ansetzen.

Für Energieeffizienzgebäude im Sinne der Förderung zählt ebenfalls das Verhältnis zum Referenzgebäude nach Anlage 2: Ein Effizienzgebäude 55 darf höchstens 55 % des Referenz-Primärenergiebedarfs erreichen; eine H′T-Anforderung gibt es dort nicht, stattdessen eigene Höchstwerte für die mittleren U-Werte.

Häufige Fragen

Wann muss ein Nichtwohngebäude in Zonen aufgeteilt werden?

Sobald sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden, verlangt § 21 Absatz 2 GModG eine Zonierung. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 darf ein Ein-Zonen-Modell verwendet werden.

Gehört die Beleuchtung in die Bilanz eines Nichtwohngebäudes?

Ja. Nach § 18 GModG umfasst der Jahres-Primärenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes auch die eingebaute Beleuchtung. Sie wird nach Teil 4 der Norm gerechnet und beeinflusst über die Abwärme auch Heiz- und Kühlbedarf.

Gibt es bei Nichtwohngebäuden eine H′T-Anforderung?

Nein. Der bauliche Wärmeschutz wird über Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 geprüft, getrennt nach opaken und transparenten Bauteilen, Vorhangfassaden und Glasdächern sowie nach Zonen mit hoher und niedriger Solltemperatur.

Warum hat Anlage 2 zwei Spalten?

Die Referenzausführung unterscheidet Zonen mit einer Solltemperatur von mindestens 19 °C und solche mit 12 bis unter 19 °C. Für niedrig beheizte Hallen gelten höhere U-Werte und ein Wärmebrückenzuschlag von 0,1 statt 0,05 W/(m²·K).

Wie wird die Effizienzklasse eines Nichtwohngebäudes ab 2027 bestimmt?

Aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude, das dafür stets mit dem Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet wird. Die Grenzen reichen von A bis 1,0 bis G über 3,5; Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten.

Welches Nutzungsprofil gilt für eine Nutzung, die in Teil 10 fehlt?

§ 21 Absatz 3 GModG erlaubt, das allgemeine Profil Nutzung 17 zu verwenden oder ein eigenes Profil auf Grundlage des gesicherten Wissensstands zu bestimmen. Ein eigenes Profil ist zu begründen und der Berechnung beizufügen.

Ändert sich 2027 auch etwas für bestehende Nichtwohngebäude?

Ja. Artikel 2 des Änderungsgesetzes führt eine Renovierungsanforderung ein, die ab 2030 und 2033 stufenweise greift und am Referenzgebäude gemessen wird. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa für ab 1996 errichtete Gebäude oder Gebäude mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme.

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