Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 32 GModG Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Erläuterung aus der Praxis
Für Bauherren und Planer kleinerer und mittlerer Nichtwohngebäude wie Büros, Schulen, Kindergärten, Turnhallen, Bibliotheken, Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereich oder Handels- und Gewerbebauten bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche kann der Nachweis deutlich schlanker ausfallen: Statt das Gebäude in viele Nutzungszonen aufzuteilen, darf mit einem Ein-Zonen-Modell und den Nutzungsrandbedingungen sowie Warmwasserwerten der Anlage 6 gerechnet werden. Der Preis dafür ist eine verschärfte Anforderung, denn der Höchstwert liegt 10 Prozent unter dem Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Bei der Beleuchtung genügt es, den Bereich der Hauptnutzung mit der schlechtesten Tageslichtversorgung anzusetzen, was ebenfalls eher zu einem ungünstigen Ergebnis führt.
In der Praxis hakt es meist an den Zugangsvoraussetzungen. Häufig wird erst spät bemerkt, dass Haupt- und Verkehrsflächen nicht mehr als zwei Drittel der Nettogrundfläche ausmachen, dass einzelne Räume anders beheizt oder mit Warmwasser versorgt werden oder dass außerhalb der Hauptnutzung eine Lüftungsanlage mit zu hoher Ventilatorleistung geplant ist. Gekühlte Verkaufs-, Gewerbe- oder Gaststättenflächen in Bürogebäuden sind bis jeweils 450 Quadratmeter zulässig, führen aber zu einem pauschalen Zuschlag, der im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung erscheint. Als Energieberater prüfe ich deshalb zu Beginn die Flächenaufteilung, das Anlagen- und Beleuchtungskonzept und vergleiche, ob das vereinfachte Verfahren mit seiner verschärften Anforderung oder eine vollständige Mehrzonenberechnung für Ihr Projekt den wirtschaftlicheren Nachweis ergibt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn 1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt, 2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen, 3. das Gebäude nicht gekühlt wird, 4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und 5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für 1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte, 2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, 3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, 4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung, 5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder 6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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