Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 33 GModG Andere Berechnungsverfahren
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift wird relevant, wenn Sie beim Neubau innovative Bauteile oder Anlagen einsetzen möchten, die in den üblichen Rechenregeln noch nicht abgebildet sind, etwa neuartige Fassadenelemente, Verglasungen mit veränderlichen Eigenschaften oder ungewöhnliche Kombinationen der Anlagentechnik. Betroffen sind vor allem Bauherren und Planer sowie die Aussteller des energetischen Nachweises. Fehlen für eine solche Komponente sowohl anerkannte Regeln der Technik als auch bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte, lässt das Gesetz zwei Wege zu: Die energetischen Eigenschaften werden durch eine dynamisch-thermische Simulation ermittelt, oder man setzt ersatzweise eine vergleichbare, bereits bewertbare Komponente mit ähnlichen Eigenschaften an.
In der Praxis hakt es meist an der Simulation, denn sie muss exakt dieselben Randbedingungen verwenden wie die regulären Berechnungsverfahren nach den §§ 20 bis 30. Wer hier eigene Klimadaten, Nutzungsprofile oder Annahmen zum Anlagenbetrieb einsetzt, erhält ein Ergebnis, das im Nachweis nicht verwertbar ist. Als Energieberater prüfe ich deshalb zunächst, ob für die Komponente tatsächlich keine Regel und kein Erfahrungswert vorliegt, und dokumentiere eine Simulation mit ihren Randbedingungen so, dass sie nachvollziehbar ist. Beim Ersatzansatz wähle ich eine Vergleichskomponente, deren Eigenschaften eher ungünstiger als günstiger sind, damit der Nachweis auch einer kritischen Prüfung standhält.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD