Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 34 GModG Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer an der Gebäudehülle eines Bestandsgebäudes arbeitet, als Eigentümer, Bauherr oder Planer, darf die bisher erreichte energetische Qualität nicht absenken: Eine vorhandene Dämmung darf also bei einer Fassaden- oder Dachsanierung nicht ersatzlos entfallen, und neue Fenster dürfen nicht schlechter sein als die ausgebauten. In der Praxis hakt es oft bei scheinbar kleinen Maßnahmen, etwa wenn eine gedämmte Vorsatzschale beim Innenausbau entfernt oder eine Dachdämmung für einen Ausbau reduziert wird, ohne dass jemand an die energetischen Folgen denkt. Von diesem Verbot ausgenommen sind nur Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betreffen. Maßgeblich ist dabei jede Gruppe für sich, also zum Beispiel Außenwände, Fenster oder Dach, und nicht die gesamte Hüllfläche.

Die Anforderungen dieses Teils treten zurück, soweit sie mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz kollidieren. Das betrifft etwa eine Dachkonstruktion, die die zusätzliche Last einer Dämmung nicht trägt, oder brandschutztechnische Vorgaben, die bestimmte Dämmstoffe oder Dämmstärken ausschließen. Als Energieberater ermittle ich dazu die Flächen je Bauteilgruppe, vergleiche die U-Werte vor und nach der Maßnahme und dokumentiere, ob die Bagatellgrenze greift oder ein vorrangiger Konflikt mit einer anderen Vorschrift tatsächlich besteht und nicht nur behauptet wird.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.

(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD