Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 35 GModG Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke trifft Eigentümer von Wohngebäuden und von Nichtwohngebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt gebaut wird. Genügt die Decke zum unbeheizten Dachraum nicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02, muss sie so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten wird; alternativ reicht ein entsprechend gedämmtes oder den Mindestwärmeschutz erfüllendes Dach darüber. Anders als die Kurz-Einordnung vermuten lässt, betrifft der vorliegende Wortlaut nur diese Deckendämmung, Rohrleitungen und alte Kessel sind hier nicht geregelt. In der Praxis hakt es oft bei Holzbalkendecken, deren Zwischenräume nur begrenzte Dämmdicken zulassen. Dann genügt die technisch höchstmögliche Dicke mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK), bei eingeblasenen Dämmstoffen oder nachwachsenden Rohstoffen 0,045 W/(mK), und Gleiches gilt sinngemäß für eine begrenzte Zwischensparrendämmung.

Eigentümer eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen, die am 1. Februar 2002 eine davon selbst bewohnt haben, sind ausgenommen. Die Pflicht geht dann auf den neuen Eigentümer über, der sie innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Eigentumsübergang erfüllen muss, was Sie beim Hauskauf unbedingt einplanen sollten. Als Energieberater prüfe ich den vorhandenen Deckenaufbau gegen den Mindestwärmeschutz, berechne den U-Wert der geplanten Dämmung und dokumentiere bei begrenzten Hohlräumen die höchstmögliche Dicke. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern rechne ich außerdem nach, ob sich die Aufwendungen durch die Einsparungen in angemessener Frist erwirtschaften lassen, denn andernfalls entfällt die Pflicht.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.

(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD