Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 36 GModG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Erläuterung aus der Praxis
Wer an einem beheizten oder gekühlten Gebäude ein Außenbauteil ohnehin erneuert, ersetzt oder erstmals einbaut, etwa beim neuen Dach, beim Fenstertausch oder bei der Fassadenerneuerung, muss für die betroffenen Flächen die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 einhalten. Eine Pflicht, überhaupt zu sanieren, entsteht daraus nicht. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Das führt in der Praxis oft zu Diskussionen, weil die Bauteilgruppe sauber abgegrenzt und ihre Gesamtfläche ermittelt werden muss. Hinzu kommen begrenzte Aufbauhöhen, schwierige Anschlussdetails und Konstruktionen, bei denen der geforderte Wert nur mit Aufwand erreichbar ist.
Als Energieberater berechnen wir den U-Wert des geplanten Aufbaus, prüfen die Flächenanteile für die Bagatellgrenze und dokumentieren den Nachweis; alternativ lässt sich über § 38 das gesamte Gebäude bilanzieren. Für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die diesen Weg der Gesamtberechnung gehen, gilt derzeit noch eine Pflicht: Vor der Beauftragung der Planung müssen sie ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, sofern dieses unentgeltlich angeboten wird. Ausführende Betriebe müssen im Angebot schriftlich darauf hinweisen. Ab dem 1. Januar 2027 entfallen diese Beratungspflicht und die Hinweispflicht der Anbieter, während die Bauteilanforderungen unverändert bleiben.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
19. § 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD