Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 37 GModG Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer im Bestand ein Außenbauteil erneuert oder dämmt und dafür den geforderten U-Wert nach § 36 nachweisen muss, darf die vorhandenen Schichten mitrechnen. Eine alte Ziegelwand oder eine bestehende Dachdämmung verbessert also das Ergebnis, und die neue Dämmung kann entsprechend schlanker ausfallen. In der Praxis hakt es meist daran, dass der tatsächliche Aufbau des Altbauteils nicht dokumentiert ist; ohne belastbare Angaben zu Schichtdicken und Materialien, etwa aus Bauunterlagen oder einer Bauteilöffnung, bleibt die Anrechnung der Bestandsschichten unsicher. Als Energieberater rechne ich den U-Wert je nach Bauteilart nach dem vorgeschriebenen Normverfahren: erdberührte Bauteile, opake Bauteile wie Wände und Dächer sowie Fenster und Vorhangfassaden werden jeweils nach eigenen Regeln berechnet.

Bei Flachdächern mit Gefälledämmung genügt kein mittlerer Dämmwert, denn der U-Wert keilförmiger Schichten wird nach einem eigenen Anhang der DIN EN ISO 6946 ermittelt. Zusätzlich prüfe ich, ob am dünnsten Punkt der neuen Dämmung der Mindestwärmeschutz nach § 11 eingehalten ist, was bei knappen Anschlusshöhen an Attiken oder Abläufen oft zum Engpass wird. Ab dem 1. Januar 2027 sind für diese Berechnungen die neueren Ausgaben der genannten Normen anzuwenden, nämlich DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN 4108-4: 2020-11 und DIN EN ISO 6946: 2018-03.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden: 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.

(2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

20. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03“ durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11“ ersetzt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD