Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 38 GModG Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
Erläuterung aus der Praxis
Wenn Sie ein bestehendes Gebäude umfassend modernisieren, müssen Sie die Anforderungen des § 36 nicht zwingend Bauteil für Bauteil erfüllen, sondern können den Nachweis über das Gebäude als Ganzes führen. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes dann um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten, und der Wärmeschutz der Hülle darf den maßgeblichen Höchstwert ebenfalls um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten. Maßgeblich ist bei Wohngebäuden der spezifische Transmissionswärmeverlust, bei Nichtwohngebäuden sind es die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten. Für Eigentümer und Bauherren lohnt dieser Weg vor allem, wenn einzelne Bauteile etwa aus Platz-, Anschluss- oder Gestaltungsgründen nicht mitziehen und das durch Anlagentechnik oder bessere Dämmung an anderer Stelle ausgeglichen werden soll.
In der Praxis hakt es selten an der Rechnung, sondern an den Eingangsdaten: Pläne fehlen oder stimmen nicht, Bauteilaufbauten und Anlagenkennwerte sind unbekannt. Deshalb erlaubt Absatz 4 ein vereinfachtes Aufmaß und gesicherte Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen. Wer die von den beiden Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt gemachten Vereinfachungen nutzt, kann sich darauf stützen, dass die anerkannten Regeln der Technik als eingehalten gelten. Auf diese Datenerhebung verweist auch § 82 beim Verbrauchsausweis. Als Energieberater bilde ich Ist-Gebäude und Referenzgebäude mit gleicher Geometrie nach den Verfahren der §§ 20 oder 21 ab, dokumentiere jede Annahme nachvollziehbar und weise beide Kriterien getrennt aus. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der zulässige Aufschlag beim Primärenergiebedarf auf 50 Prozent für Änderungen vor 2030 und auf 60 Prozent für Änderungen ab 2030, bei behördlich genutzten Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand schon ab 2028, während die Grenze beim Wärmeschutz bei 40 Prozent bleibt und als Bezugsgröße einheitlich die Nutzfläche gilt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. das geänderte Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt 1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, 2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, 3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder 4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
21. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 2. ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 3. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet, 4. ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden.“
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