Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 39 GModG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
Erläuterung aus der Praxis
Wenn Sie ein Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitern, etwa durch einen Anbau, eine Aufstockung oder den Ausbau eines bisher unbeheizten Dachgeschosses, müssen Sie den Wärmeschutz nur für die neu hinzukommenden Außenbauteile nachweisen, nicht für den gesamten Bestand. Bei Wohngebäuden darf der auf die Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust dieser neuen Bauteile das 1,2fache des Referenzgebäudes nach Anlage 1 nicht überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 mit dem Faktor 1,25, auf eine Nachkommastelle gerundet. Wächst ein Nichtwohngebäude um mehr als 100 Prozent seiner bisherigen Nutzfläche, wird die Erweiterung wie ein Neubau behandelt und muss die Anforderungen der §§ 18 und 19 erfüllen.
In der Praxis hakt es oft an der Abgrenzung: Welche Bauteile gehören zur neuen Umfassungsfläche, wie werden die Trennflächen zum Bestand behandelt, und ist die neue Nutzfläche tatsächlich zusammenhängend? Häufig übersehen wird auch der sommerliche Wärmeschutz nach § 14, der bei mehr als 50 Quadratmetern zusammenhängender neuer Nutzfläche zusätzlich nachzuweisen ist, was gerade bei stark verglasten Anbauten und ausgebauten Dachgeschossen kritisch werden kann. Ein Energieberater ermittelt die maßgeblichen Flächen, rechnet die Kennwerte der neuen Bauteile gegen die Referenz- oder Höchstwerte und führt bei Bedarf den Sommerwärmeschutznachweis. Das geschieht am besten schon im Entwurf, solange sich Fenstergrößen, Dämmstärken und Verschattung noch ohne Mehrkosten anpassen lassen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf 1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder 2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD