Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

§ 40 GModG

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Weggefallen — die Vorschrift hat keinen Inhalt mehr.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

22. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt: „§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude (1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt 1. ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf 1. ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und 2. ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden. (3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude 1. ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde, 2. vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet, 3. eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder 4. mit Fernwärme versorgt wird. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere a) das Nichtwohngebäude abgerissen wird, b) das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird, c) die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder d) das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird, 2. ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt, 3. eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf, 4. ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist, 5. ein freistehendes kleines Gebäude oder 6. ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt worden ist, kann der Nachweis 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und 2. ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet.“

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