Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 41 GModG
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030
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