Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

§ 42 GModG Grundsatz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz die Heizung austauscht, findet hier den Katalog der zulässigen Wege: von der Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung über Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff, Hybridlösungen, hocheffiziente KWK und Stromdirektheizung bis zum Anschluss an ein Wärmenetz oder einer anderen innovativen Heizungslösung. Die Vorschrift richtet sich an Sie als Eigentümer, denn Sie entscheiden, welche Option oder Kombination eingebaut wird. Die eigentlichen Anforderungen an die gewählte Anlage stehen erst in den §§ 43 bis 46, dieser Grundsatz legt also fest, welche dieser Folgeregeln greift. Ausgenommen sind lediglich Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder von Bundesgesellschaften, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

In der Praxis hakt es selten an der Liste selbst, sondern an der Frage, welche Option zum konkreten Haus passt: Ob eine Wärmepumpe mit den vorhandenen Heizflächen effizient läuft, ob ein Wärmenetz überhaupt verfügbar ist oder wie eine Hybridheizung sinnvoll aufgeteilt wird, entscheidet sich erst am Gebäude. Als Energieberater ermittle ich dazu die Heizlast, prüfe Vorlauftemperaturen und Gebäudehülle, vergleiche die infrage kommenden Varianten und halte fest, welche Option gewählt wurde. Denn davon hängt ab, welche Maßgaben aus den nachfolgenden Paragraphen für Ihre Anlage nachzuweisen sind.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.

(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, 3. eine solarthermische Anlage, 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung, 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung, 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert, 8. eine Stromdirektheizung, 9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder 10. eine andere innovative Heizungslösung.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD