Artikel 12 EPBD Renovierungspass
Erläuterung aus der Praxis
Der Renovierungspass verpflichtet zunächst den Staat: Bis zum 29. Mai 2026 muss ein System eingeführt sein, das Eigentümer von Gebäuden und Gebäudeeinheiten freiwillig nutzen können, sofern der Gesetzgeber die Nutzung nicht verbindlich macht. Für Sie als Eigentümer bedeutet das einen schrittweisen Fahrplan, wie Ihr Gebäude deutlich vor 2050 zum Nullemissionsgebäude werden kann. Ausgestellt wird er nur von einem qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen nach einer Begehung vor Ort, und zwar in einem digitalen, druckfähigen Format. Dazu gehört das Angebot eines Gesprächs, in dem die sinnvolle Reihenfolge der Maßnahmen erläutert wird.
In der Praxis hakt es selten am Konzept, sondern an der Datengrundlage: Fehlende Bestandspläne, unbekannte Schichtaufbauten und nicht dokumentierte Anlagentechnik machen die Aufnahme vor Ort aufwendig und bestimmen, wie belastbar die empfohlenen Schritte sind. Als Energieberater erfassen wir deshalb Gebäudehülle und Technik systematisch, bewerten die Wechselwirkungen einzelner Maßnahmen, etwa Dämmung vor Heizungstausch, und legen die Daten so an, dass der Pass später in die nationale Datenbank hochgeladen, im digitalen Gebäudelogbuch hinterlegt und nach jeder Renovierung oder jedem Komponententausch fortgeschrieben werden kann.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Die erfassten Daten und die Schritte des Renovierungspasses lassen sich im digitalen Gebäudepass fortschreiben.
Wortlaut
(1) Bis zum 29. Mai 2026 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Anhang VIII festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht.
(2) Das in Absatz 1 genannte System wird von den Eigentümern von Gebäuden und Gebäudeeinheiten freiwillig genutzt, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt seine verbindliche Nutzung.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Renovierungspässe erschwinglich sind, und erwägen, schutzbedürftige Haushalte, die ihre Gebäude renovieren möchten, finanziell zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
(4) Der Renovierungspass wird von einem qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format ausgestellt.
(5) Bei der Ausstellung des Renovierungspasses wird dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit dem in Absatz 4 genannten Sachverständigen vorgeschlagen, damit der Sachverständige das bestmögliche Vorgehen erläutern kann, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit für die Erstellung und mögliche Aktualisierung des Renovierungspasses ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit. Die Mitgliedstaaten können ein ergänzendes Instrument entwickeln, das es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Renovierungspass gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden kann.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Renovierungspass im digitalen Gebäudelogbuch, sofern verfügbar, gespeichert wird oder über dieses zugänglich ist.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG