Artikel 11 EPBD Nullemissionsgebäude

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Bauherren, Planer und Eigentümer, die heute schon zukunftsfest bauen oder sanieren wollen, beschreibt dieser Artikel den künftigen Zielstandard: Ein Nullemissionsgebäude darf am Standort nichts Fossiles mehr verbrennen, also keinen Gas- oder Ölkessel, auch nicht als Spitzenlastgerät. Es muss, soweit wirtschaftlich und technisch machbar, außerdem auf externe Signale reagieren können, etwa durch eine steuerbare Wärmepumpe, einen Speicher oder ein Energiemanagement. Die Richtlinie wirkt dabei nicht unmittelbar auf Ihr Bauvorhaben. Die konkreten Schwellenwerte für Energiebedarf und betriebsbedingte Treibhausgasemissionen legt der Mitgliedstaat fest, wobei der Energiebedarf mindestens 10 % unter dem am 28. Mai 2024 geltenden nationalen Wert für Niedrigstenergiegebäude liegen muss und für renovierte Gebäude angepasst werden darf.

In der Praxis hakt es vor allem daran, dass diese nationalen Werte und Kriterien noch umgesetzt werden müssen und Planungen deshalb mit Annahmen arbeiten. Offen ist außerdem, wie der geforderte Deckungsnachweis aussieht, wenn weder eigene Erzeugung noch eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder ein effizientes Wärmenetz verfügbar ist und auf Netzenergie zurückgegriffen werden muss. Als Energieberater rechne ich den Primärenergiebedarf und die betriebsbedingten Emissionen Ihres Gebäudes, vergleiche sie mit dem heutigen Anforderungsniveau abzüglich des vorgegebenen Abstands, prüfe die möglichen Versorgungswege aus Absatz 7 am konkreten Standort und bewerte, ob die Anlagentechnik steuerbar ausgelegt ist, damit das Gebäude später nicht nachgerüstet werden muss.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Ein Nullemissionsgebäude muss, sofern dies wirtschaftlich und technisch realisierbar ist, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes einen maximalen Schwellenwert einhält.

Die Mitgliedstaaten legen diesen maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes fest, um mindestens die kostenoptimalen Niveaus zu erreichen, die im letzten nationalen Bericht über die Kostenoptimalität gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten ändern den maximalen Schwellenwert nach jeder Überarbeitung der kostenoptimalen Niveaus.

(3) Der maximale Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes muss mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für den Gesamtprimärenergieverbrauch liegen, der auf Ebene der Mitgliedstaaten für Niedrigstenergiegebäude am 28. Mai 2024 festgelegt wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten können den maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes für renovierte Gebäude unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Kostenoptimalität und im Falle der Festlegung von Schwellenwerten für renovierte Niedrigstenergiegebäude die Anforderungen des Absatzes 3 anpassen.

(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen eines Nullemissionsgebäudes einen auf Ebene des Mitgliedstaats in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegten maximalen Schwellenwert einhalten. Dieser maximale Schwellenwert kann für neue und renovierte Gebäude unterschiedlich hoch angesetzt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre maximalen Schwellenwerte mit, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudearten und die entsprechende Außenklimabezeichnung gemäß Anhang I. Die Kommission überprüft die maximalen Schwellenwerte und empfiehlt gegebenenfalls deren Anpassung.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der gesamte jährliche Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes gedeckt wird durch

a) am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genügt;

b) von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelieferte Energie aus erneuerbaren Quellen;

c) Energie aus einem effizienten Fernwärme- und -kältesystem im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791; oder

d) Energie aus kohlenstofffreien Quellen.

Ist es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, die in diesem Absatz genannten Anforderungen zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch auch durch andere Energie aus dem Netz gedeckt werden, die den auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien entspricht.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG