Artikel 10 EPBD Solarenergie in Gebäuden
Erläuterung aus der Praxis
Die Solarpflicht richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an Bauherren oder Eigentümer. Verbindlich wird sie für Sie erst über das nationale Recht, in Deutschland über § 106 GModG ab 1. Januar 2027. Schon jetzt ist die Richtung klar: Neue Gebäude sollen von vornherein so geplant werden, dass Dachflächen, Ausrichtung und Verschattung eine spätere Solaranlage wirtschaftlich zulassen. Die Pflicht zur Installation erfasst dann gestaffelt neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude, bestehende öffentliche Gebäude, bestehende Nichtwohngebäude bei größeren Renovierungen oder genehmigungspflichtigen Dacharbeiten, neue Wohngebäude und angrenzende überdachte Parkplätze.
In der Praxis hakt es selten am Willen, sondern an Dachstatik, am Zusammenspiel mit Gründach und Dachdämmung sowie an ungünstigen Dachformen. Oft fehlt auch die Planung von Leitungswegen und Dachdurchdringungen, die sich nachträglich nur aufwendig herstellen lassen. Als Energieberater prüfe ich deshalb bereits in der Entwurfsphase die Solareignung der Dachflächen, stimme die Lastreserven mit der Tragwerksplanung ab und bewerte, ob eine der nationalen Ausnahmen wegen technischer Ungeeignetheit oder fehlender Wirtschaftlichkeit greift und sich belastbar begründen lässt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2) Das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen nach Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 und das Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang nach Artikel 17 jener Richtlinie finden auf die Installation von Solarenergieanlagen auf Gebäuden Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Errichtung geeignete Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, wie folgt sicher:
a) bis 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
b) auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als i) 2 000 m2, bis 31. Dezember 2027;
ii) 750 m2, bis 31. Dezember 2028;
iii) 250 m2, bis 31. Dezember 2030;
c) bis 31. Dezember 2027 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert;
d) bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und
e) bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß Artikel 3 Strategien und Maßnahmen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen auf allen Gebäuden auf.
4. Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Technologieneutralität in Bezug auf Technologien, die am Standort keine Emissionen verursachen, auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Bestimmung fallenden Gebäude Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls auch die strukturelle Integrität, Gründächer und die Isolierung von Dachböden und Dächern.
Um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und Fragen im Zusammenhang mit der Stabilität des Stromnetzes zu berücksichtigen, beziehen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kriterien die einschlägigen Interessenträger ein.
Bei der Umsetzung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat für die Messung anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen, sofern er nachweist, dass dies zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen in den Gebäuden führt.
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, in dem die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Maßnahmen vorgesehen sind, um den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen oder effizienten Fernwärmesystemen, zu unterstützen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG