Teil 5 — Energieausweise
§ 81 GModG Energiebedarfsausweis
Erläuterung aus der Praxis
Für Neubauten ist der Bedarfsausweis im Kern das Abbild des energetischen Nachweises: Als Aussteller übernehmen Sie die Ergebnisse, die bereits für die Einhaltung der Anforderungen berechnet wurden, bei Wohngebäuden nach den §§ 15 und 16, bei Nichtwohngebäuden nach den §§ 18 und 19. Wurde das vereinfachte Verfahren nach § 31 gewählt, stammen die Kennwerte nicht aus einer eigenen Rechnung, sondern aus den Bekanntmachungen für die jeweils passende Ausstattungsvariante. Für Bauherren und Planer hakt es in der Praxis vor allem dann, wenn sich während der Bauphase Dämmstärken, Fenster oder die Anlagentechnik ändern und der Ausweis trotzdem auf dem ursprünglichen Planungsstand beruht. Der Energieberater gleicht deshalb vor der Ausstellung die Berechnung mit der tatsächlichen Ausführung ab und rechnet bei Abweichungen nach.
Bei bestehenden Gebäuden gelten für die Berechnungen die Vorgaben aus § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend. Hier liegt die Schwierigkeit meist in fehlenden Bauunterlagen, sodass Flächen, Bauteilaufbauten und Anlagendaten vor Ort erhoben oder begründet angesetzt werden müssen. Ab dem 1. Januar 2027 spricht die Vorschrift statt vom berechneten Energiebedarf von einer energetischen Bilanzierung und verweist allgemein auf § 31, an der Rechengrundlage selbst ändert sich dadurch nichts.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD