Artikel 21 EPBD Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Erläuterung aus der Praxis
Die Aushangpflicht richtet sich an Eigentümer und Nutzer von Gebäuden, in denen öffentliche Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr untergebracht sind, sowie an Nichtwohngebäude, für die bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde. Praktisch bedeutet das: Ein vorhandener Ausweis gehört nicht in die Aktenablage, sondern an eine auffällige, für Besucher gut sichtbare Stelle, etwa in den Eingangsbereich oder das Foyer. Die Modernisierungsempfehlungen müssen dabei nicht mit ausgehängt werden, sodass in der Regel die Seiten mit den Kennwerten und der Effizienzeinstufung genügen. In Deutschland ergeben sich die konkreten Voraussetzungen aus § 80 Absätze 6 und 7 GModG, die Sie für den Einzelfall heranziehen sollten.
In der Praxis hakt es häufig daran, dass der ausgehängte Ausweis abgelaufen ist, nach Umbauten nicht mehr zum Gebäude passt oder bei vermieteten Objekten unklar bleibt, ob sich Eigentümer oder Nutzer um den Aushang kümmert. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist außerdem zu klären, welcher Ausweis für welchen Gebäudeteil gilt. Als Energieberater prüfe ich, ob ein gültiger Ausweis vorliegt, ob er das aktuelle Gebäude korrekt abbildet, und stelle bei Bedarf einen neuen Ausweis aus, damit Aushang und tatsächlicher Zustand übereinstimmen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 20 Absatz 1 ausgestellt worden ist und die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Nichtwohngebäuden, für die gemäß Artikel 20 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 enthalten keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG