Teil 5 — Energieausweise
§ 88b GModG Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
Diesen Paragrafen gibt es heute noch nicht — er wird zum 01.01.2027 eingefügt.
Erläuterung aus der Praxis
Ab dem 1. Januar 2027 wird § 88b neu in das Gesetz eingefügt. Er verpflichtet Bauherren von Neubauten, die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes zu ermitteln: ab dem 1. Januar 2028 für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, ab dem 1. Januar 2030 für alle neu zu errichtenden Gebäude. Das Ergebnis fließt über einen eigenen Bericht zur Treibhausgas-Bilanz in den Energieausweis ein. Dieser Bericht steht nicht für sich allein, sondern ist ein unselbständiger Teil des Ausweises. Ermittelt wird nach den Regeln der Technik, auf die § 7 Absatz 5 verweist. Der Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
In der Praxis hakt es vor allem daran, dass die Bilanz Mengen und Baustoffdaten aus der Planung voraussetzt. Diese Daten müssen früh und vollständig vorliegen und nicht erst nach der Fertigstellung zusammengesucht werden. Hinzu kommt, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen das Muster für den Bericht und die Anforderungen an das Datenaustauschformat erst noch bekannt machen muss. Beides liegt derzeit nicht vor. Als Energieberater prüfen wir für Sie, ob und ab wann Ihr Vorhaben unter die Pflicht fällt, und stimmen die Datengrundlage mit den Fachplanern ab. Außerdem sorgen wir dafür, dass der Bericht in der geforderten Form beim Aussteller des Energieausweises ankommt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln 1. ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmeter, 2. ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
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