Teil 5 — Energieausweise

§ 88c GModG Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Diesen Paragrafen gibt es heute noch nicht — er wird zum 01.01.2027 eingefügt.

Erläuterung aus der Praxis

Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Vorschrift neu und legt fest, wer den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes nach § 88b Absatz 3 ausstellen darf. Für Bauherren heißt das: Sie müssen eine Person beauftragen, die eine abgeschlossene Fortbildung in angewandter Ökobilanz für Gebäude nachweisen kann und zusätzlich nach § 88 energieausweisberechtigt, nach Landesbauordnung bauvorlageberechtigt oder nach Landesrecht ausdrücklich für diesen Bericht berechtigt ist. Energieberater, Architekten und Tragwerks- oder Fachplaner mit bestehender Berechtigung dürfen also nicht automatisch ausstellen, sondern brauchen die Zusatzqualifikation.

In der Praxis hakt es selten an der Grundberechtigung, sondern an der Methodik. Die Fortbildung soll ausdrücklich auf die sachgemäße Anwendung der DIN SPEC 91606: 2026-07 vorbereiten, und genau dort liegen die Fehlerquellen: eine vollständige Massenermittlung der Bauprodukte, die richtige Auswahl und Interpretation der Datensätze und Indikatoren sowie der sichere Umgang mit der Bilanzierungssoftware. Als Energieberater prüfe ich vor Auftragsannahme, ob meine Fortbildung die geforderten Inhalte abdeckt und dokumentiert ist, ermittle die Bauteilmassen aus den Planunterlagen, rechne die Bilanz mit anerkannter Software und zeige Ihnen Optimierungsmöglichkeiten bei Konstruktion und Materialwahl auf, bevor der Nachweis geführt wird.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die 1. nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, 2. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder 3. nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur TreibhausgasBilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln: 1. Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden, 2. rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung, 3. Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung, 4. Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte, 5. Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung, 6. Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und 7. Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes. Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.“ 36. In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09“ durch die Angabe „DIN EN 16510-2-6: 2023-02“ ersetzt.

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