Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 GModG Fördermittel
Erläuterung aus der Praxis
Für Eigentümer und Bauherren ist diese Vorschrift die gesetzliche Brücke zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, also zu den Programmen, die über KfW und BAFA abgewickelt werden. Einen einklagbaren Anspruch auf Förderung begründet sie nicht: Der Bund kann fördern, und zwar nur nach Maßgabe des Bundeshaushaltes. Die konkreten Bedingungen stehen in Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien und nicht im Gesetz selbst. Entscheidend für die Praxis ist der Grundsatz, dass bei Neubau und Sanierung nur gefördert werden kann, was die gesetzlichen Mindestanforderungen übererfüllt. Wer lediglich das ohnehin Vorgeschriebene umsetzt, kann darauf also keine Förderung stützen.
Genau hier hakt es häufig, denn Bauherren planen oft auf das gesetzliche Minimum hin und stellen erst später fest, dass die Maßnahme so nicht förderfähig ist. Als Energieberater prüfe ich deshalb früh, welche Anforderungen aus den genannten Paragraphen für Ihr Vorhaben gelten und um wie viel die geplante Ausführung sie übertreffen muss. Anschließend weise ich die Übererfüllung rechnerisch nach, bei Neubauten über die Gesamtenergieeffizienz und den baulichen Wärmeschutz, bei Sanierungen über die betroffenen Bauteile und Anlagen. Dass Fördersätze, Förderhöhen und Boni in der Richtlinie für Einzelmaßnahmen nach dem 31. Oktober 2025 nur noch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses wesentlich geändert werden dürfen, zeigt zudem, dass Sie die Konditionen immer zum Zeitpunkt Ihrer Planung aktuell prüfen sollten.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können 1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, 2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden, 3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden.Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.
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