Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 90 GModG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer eine Solarthermieanlage, einen Biomassekessel, eine Wärmepumpe oder den Anschluss an ein erneuerbar gespeistes Wärmenetz mit Speicher und Übergabestation plant, erfährt hier, welche Technik grundsätzlich förderfähig ist und welche technischen Mindestanforderungen das Gesetz selbst vorgibt. Für Eigentümer und Bauherren bedeutet das: Nicht jedes Gerät, das erneuerbare Energie nutzt, kommt automatisch für eine Förderung infrage. Solarthermische Anlagen mit flüssigem Wärmeträger brauchen eine Solar-Keymark-Zertifizierung. Anlagen für feste Biomasse müssen einen Umwandlungswirkungsgrad von mindestens 89 Prozent erreichen, wenn sie der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen, sonst mindestens 70 Prozent, und Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Hinzu kommen die weitergehenden Bedingungen der jeweiligen Förderrichtlinie, die über diese gesetzlichen Mindestwerte hinausgehen können.

In der Praxis hakt es häufig daran, dass ein Angebot zwar ein bestimmtes Gerät benennt, das Zertifikat oder der nach der richtigen Norm ermittelte Wirkungsgrad aber fehlt. Für Kessel ist das die DIN EN 303-5, für Pelletöfen die DIN EN 14785, und ein Wert aus einer anderen Messmethode reicht nicht. Als Energieberater prüfe ich deshalb vor der Auftragsvergabe die Datenblätter, Prüfberichte und Zertifikate der vorgesehenen Anlagen. Ich gleiche sie mit den gesetzlichen und den förderrechtlichen Anforderungen ab und dokumentiere den Nachweis so, dass er beim Förderantrag und bei der späteren Verwendungsprüfung Bestand hat.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von 1. solarthermischen Anlagen, 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse, 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie 4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist 1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist, 2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht: a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient, b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient, 3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD