Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 91 GModG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Bauherren und Eigentümer gilt der Grundsatz: Was Sie ohnehin tun müssen, wird nicht zusätzlich bezuschusst. Das betrifft Maßnahmen, die lediglich die Pflichten nach § 10 Absatz 2 oder eine landesrechtliche Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nach § 4 Absatz 4 oder § 9 erfüllen. Förderfähig wird ein Vorhaben erst, wenn es spürbar über das Pflichtniveau hinausgeht. Dazu zählen ein Neubau mit anspruchsvolleren als den geltenden Neubauanforderungen, ein höherer Anteil erneuerbarer Wärme oder Kälte als landesrechtlich vorgeschrieben, die Kombination mit weiteren Effizienzmaßnahmen, eine Solarthermieanlage, die auch die Heizung unterstützt, oder Tiefengeothermie. In diesen Fällen kann sich die Förderung sogar auf die Gesamtmaßnahme beziehen und nicht nur auf den Mehraufwand.

In der Praxis hakt es meist an der Abgrenzung: Förderanträge scheitern, wenn nicht belegt ist, dass das geplante Niveau tatsächlich über der gesetzlichen Mindestanforderung liegt, oder wenn eine Landespflicht übersehen wurde. Als Energieberater rechne ich deshalb die Anforderungen des Gesetzes und das geplante Vorhaben gegeneinander, prüfe die einschlägigen Landesregelungen und dokumentiere den Abstand zum Pflichtniveau so, dass er im Förderverfahren nachvollziehbar ist. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien nach § 89. Förderprogramme der Länder und ihrer Förderbanken bleiben von dieser Regel unberührt und sind gesondert zu prüfen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dienen.

(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden: 1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt, 2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt, 3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist, 5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden, 6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und 7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD