Teil 7 — Vollzug
§ 92 GModG Erfüllungserklärung
Erläuterung aus der Praxis
Die Erfüllungserklärung schließt bei einem Neubau den energetischen Nachweis gegenüber der Behörde ab. Sie als Bauherr oder Eigentümer bestätigen damit, dass das fertige Gebäude die Anforderungen des Gesetzes tatsächlich einhält und nicht nur die Planung. Vorzulegen ist sie grundsätzlich nach Fertigstellung. Das jeweilige Landesrecht kann jedoch einen anderen Zeitpunkt festlegen und bestimmt auch, wer die Erklärung ausstellen darf. Deshalb sollten Sie Vorlagefrist, Formular und Ausstellungsberechtigung immer für Ihr Bundesland klären.
In der Praxis hakt es meist daran, dass sich während der Bauphase etwas ändert, etwa ein anderes Dämmprodukt, geänderte Fenster oder eine andere Anlagentechnik, und die Planungsberechnung nicht nachgezogen wurde. Bei bestehenden Gebäuden wird die Erklärung vom Eigentümer fällig, wenn bei Änderungen nach § 36 Satz 1 der Nachweis nicht bauteilweise, sondern über eine Berechnung für das gesamte Gebäude nach § 38 geführt wird; dasselbe gilt in den Fällen des § 39. Als Energieberater gleiche ich deshalb die Berechnung mit dem tatsächlich ausgeführten Zustand ab, sammle die nötigen Belege wie Produktdatenblätter, Lieferscheine und Fotodokumentation und rechne bei Abweichungen neu. Erst danach stelle ich die Erklärung aus, sofern das Landesrecht mich dazu berechtigt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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