Teil 7 — Vollzug
§ 93 GModG Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift ist eine reine Verfahrensregel: Sie legt fest, was in der Erfüllungserklärung stehen muss, damit die zuständige Stelle prüfen kann, ob die energetischen Anforderungen des Gesetzes tatsächlich eingehalten wurden. Betroffen sind vor allem Bauherren und Eigentümer, die die Erklärung vorlegen müssen, sowie die Planer und Energieberater, die die Nachweise dafür erstellen. Verlangt werden die zur Überprüfung erforderlichen Angaben für das gesamte Gebäude oder, wenn nach Zonen zu rechnen ist, wie es typischerweise bei Nichtwohngebäuden mit unterschiedlichen Nutzungen der Fall ist, für jede Zone einzeln. Die zugehörigen Berechnungen gehören als Anlage dazu.
In der Praxis hakt es häufig daran, dass die eingereichten Unterlagen den Planungsstand abbilden, nicht aber das tatsächlich Gebaute: Geänderte Dämmstärken, eine andere Anlagentechnik oder abweichende Fensterqualitäten müssen in die Berechnung nachgezogen werden. Als Energieberater prüfen wir deshalb vor Abgabe, ob Zonierung, Randbedingungen und Berechnungsvorgaben korrekt angesetzt sind und ob die Nachweise mit Ausführungsunterlagen und Produktnachweisen übereinstimmen. Da das Landesrecht den näheren Umfang der Nachweispflicht bestimmt, sollten Sie frühzeitig klären, welche Formulare und Anlagen in Ihrem Bundesland konkret gefordert sind.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unterschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht bestimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD