Teil 7 — Vollzug

§ 94 GModG Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Bauherren und Planer hat diese Vorschrift keine unmittelbaren Pflichten; sie ist eine reine Verfahrens- und Zuständigkeitsregel. Sie erklärt aber, warum der Vollzug des Gesetzes von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aussieht. Die Länder dürfen per Rechtsverordnung festlegen, wie die Erfüllungserklärung abläuft, wer sie ausstellen darf, welche Angaben sie enthalten muss und welche Nachweise beizufügen sind. Außerdem können sie einen anderen Vorlagezeitpunkt als in § 92 bestimmen und Vollzugsaufgaben auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen.

In der Praxis hakt es vor allem dann, wenn ein Planer oder Aussteller Projekte in mehreren Ländern betreut. Er setzt dann die gewohnten Formulare, Fristen oder Berechtigungen stillschweigend voraus, obwohl die jeweilige Landesverordnung Abweichendes regelt. Als Energieberater prüfe ich deshalb zu Beginn eines Bauvorhabens, welche Landesverordnung am Standort gilt. Dabei kläre ich, ob ich für die Erfüllungserklärung ausstellungsberechtigt bin, welche Berechnungen und Nachweise die zuständige Stelle verlangt und bis wann sie vorliegen müssen. So vermeiden Sie, dass Nachweise am Ende nachgereicht oder neu aufbereitet werden müssen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD