Teil 7 — Vollzug
§ 95 GModG Behördliche Befugnisse
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift enthält keine eigenen energetischen Anforderungen, sondern ist eine Befugnisnorm für den Vollzug: Sie gibt der zuständigen Behörde das Werkzeug, die Pflichten aus dem Gesetz im Einzelfall per Anordnung durchzusetzen. Betroffen sind zunächst Eigentümer und Bauherren. Ausdrücklich aber auch Dritte, die an Planung, Errichtung oder Änderung eines Gebäudes oder seiner technischen Anlagen beteiligt sind, etwa Planer, Fachunternehmer oder Anlagenbauer. Richtet sich eine Anordnung auch an sie, müssen sie diese unmittelbar befolgen und können nicht auf eine Weisung ihres Auftraggebers warten.
In der Praxis wird eine solche Anordnung meist dann relevant, wenn Nachweise fehlen, lückenhaft sind oder die Ausführung erkennbar von der Planung abweicht. Häufig ist dann unklar, wer auf der Baustelle wofür verantwortlich war. Als Energieberater achte ich deshalb darauf, dass Berechnungen, Nachweise und Ausführungsdokumentation vollständig und nachvollziehbar vorliegen und die Zuständigkeiten der Beteiligten klar festgehalten sind. So können Sie behördliche Nachforderungen zügig beantworten oder vermeiden sie idealerweise ganz.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD