Teil 5 — Energieausweise
§ 88a GModG Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation
Diesen Paragrafen gibt es heute noch nicht — er wird zum 01.01.2027 eingefügt.
Erläuterung aus der Praxis
Diese Vorschrift enthält keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Vermieter, sondern eine Verordnungsermächtigung: Sie legt fest, wer die Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 erlassen darf und was diese Ordnung regeln muss. Ab dem 1. Januar 2027 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Prüfungsordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen oder die Befugnis auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen. Damit entsteht die Grundlage für eine bundeseinheitliche Prüfung. Praktisch betrifft das vor allem angehende Energieberaterinnen und Energieberater sowie Stellen, die solche Prüfungen abnehmen wollen. Die Prüfungsordnung muss unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen, das Prüfungsverfahren, die nachzuweisenden Qualifikationen, die Bewertungsmaßstäbe, Wiederholungsmöglichkeiten und die Erteilung der Zeugnisse regeln.
In der Praxis ergibt sich ein Übergangsproblem: Solange die Rechtsverordnung nicht erlassen ist, stehen konkrete Inhalte wie Zulassungsbedingungen, Umfang der Prüfungseinheiten oder Gebühren noch nicht fest. Wer eine Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieausweisen plant, sollte deshalb die Veröffentlichung der Prüfungsordnung verfolgen und prüfen, wie sie mit den Anforderungen aus § 88 zusammenwirkt, bevor er Fortbildungen oder Prüfungstermine fest einplant.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen: 1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung, 2. die Anforderungen an die prüfende Stelle, 3. das Prüfungsverfahren, 4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, 5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen, 6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe, 7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen, 8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und 9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse. Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.
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