Anhang V EPBD Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Aussteller von Energieausweisen und für Eigentümer, die einen Ausweis beauftragen, zeichnet sich ab, dass der Ausweis künftig weit mehr Daten führt als die bekannte Effizienzklasse. Neben Klasse, Primär- und Endenergie je Quadratmeter, dem Anteil am Standort erzeugter erneuerbarer Energie und den betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verlangt die Vorlage absolute Verbrauchswerte, den berechneten Bedarf, Angaben zu Hauptenergieträger und erneuerbarer Erzeugung sowie Ja/Nein-Aussagen etwa zur Reaktion auf externe Signale und zur Eignung der Wärmeverteilung für niedrigere Temperaturen. Hinzu kommt ein umfangreicher Katalog weiterer Angaben, von mittleren U-Werten für opake und transparente Bauteile über Ladepunkte und Energiespeicher bis zur Restlebensdauer der Heizung. Für Planer und Softwareanbieter bedeutet das, dass ein Gebäudedatensatz diese Felder von vornherein abbilden muss.

In der Praxis hakt es vor allem an der Datenerhebung im Bestand: Bauteilaufbauten, Heizkörperauslegung oder Anlagenalter sind oft nicht dokumentiert, und eine belastbare Aussage zur Niedertemperaturtauglichkeit lässt sich nicht ohne Weiteres treffen. Bei einer Ausstellung auf dieser Grundlage nehmen wir deshalb die Hülle und die Anlagentechnik vor Ort auf, berechnen die Bauteil-U-Werte und prüfen anhand der Heizlast und der vorhandenen Heizflächen, ob das Gebäude mit abgesenkten Vorlauftemperaturen betrieben werden kann. Beachten Sie außerdem, dass die Informationen des Ausweises auch für Menschen mit Behinderungen gleichermaßen zugänglich sein müssen, was vor allem die digitale Aufbereitung betrifft.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

a) die Gesamtenergieeffizienzklasse;

b) den berechneten jährlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a);

c) den berechneten jährlichen Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a);

d) den Anteil von am Standort erzeugter erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in %;

e) die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a), und den Wert des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials (falls verfügbar).

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss außerdem folgende Angaben enthalten:

a) den berechneten jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch in kWh oder MWh;

b) die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in kWh oder MWh; Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle;

c) den berechneten Energiebedarf in kWh/(m2.a);

d) eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen;

e) gegebenenfalls eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden;

f) die Kontaktdaten der einschlägigen zentralen Anlaufstelle für Renovierungsberatung.

a) Energieverbrauch, Spitzenlast, Größe des Generators oder der Anlage, Hauptenergieträger und Hauptelement für jeden der folgenden Nutzungszwecke: Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung und eingebaute Beleuchtung;

b) die Treibhausgasemissionsklasse (falls zutreffend);

c) Informationen über die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der vorübergehenden CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden;

d) eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein Renovierungspass vorliegt;

e) den durchschnittlichen U-Wert für opake Elemente der Gebäudehülle;

f) den durchschnittlichen U-Wert für transparente Elemente der Gebäudehülle;

g) Art des am häufigsten vorkommenden transparenten Elements (z. B. Doppelglas-Fenster);

h) Ergebnisse der Analyse des Überhitzungsrisikos (falls verfügbar);

i) Vorhandensein fest installierter Sensoren zur Überwachung der Raumklimaqualität;

j) Vorhandensein fest installierter Steuerungseinheiten, die auf die Raumklimaqualität reagieren;

k) Anzahl und Art der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

l) Vorhandensein, Art und Größe von Energiespeichersystemen;

m) gegebenenfalls voraussichtliche verbleibende Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen und -geräte;

n) Möglichkeit der Anpassung der Heizungsanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;

o) Möglichkeit der Anpassung der Anlage für Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;

p) Möglichkeit der Anpassung der Klimaanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;

q) den erfassten Energieverbrauch;

r) Ob ein Anschluss an ein Fernwärme- und Fernkältenetz besteht, und — sofern verfügbar — Informationen über einen möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältenetz;

s) lokale Primärenergiefaktoren und zugehörige CO2-Emissionsfaktoren des angeschlossenen lokalen Fernwärme- und Fernkältenetzes;

t) betriebsbedingte Feinstaubemissionen (PM 2,5 ).

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann die folgenden Angaben über den Zusammenhang mit anderen Initiativen enthalten, sofern diese in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden:

a) eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude eine Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durchgeführt wurde;

b) falls verfügbar, den Wert der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit;

c) eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein digitales Gebäudelogbuch verfügbar ist.

Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichermaßen Zugang zu den Informationen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz haben.

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