Anhang IV EPBD Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Unmittelbare Pflichten für Eigentümer oder Bauherren enthält dieser Anhang nicht. Er legt den methodischen Rahmen fest, nach dem die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes bewertet werden soll, und wird erst mit dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 15 praktisch anwendbar. Inhaltlich zeigt er, worauf es künftig ankommt: Bewertet wird nicht die bloße Menge an Technik, sondern ob intelligente Zähler, Gebäudeautomation, selbstregulierende Raumtemperaturregelung, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte und Energiespeicher tatsächlich zusammenarbeiten, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner anpassen und Lasten flexibel verschieben können. Auch ein etwaiger digitaler Gebäudezwilling und eine leistungsfähige gebäudeinterne Kommunikationsinfrastruktur fließen ein.

In der Praxis hakt es meist an der Interoperabilität: Heizung, Photovoltaik, Speicher, Wallbox und Lüftung stammen oft von verschiedenen Herstellern mit eigenen Protokollen und lassen sich nicht gemeinsam steuern oder auswerten. Wenn Sie heute modernisieren oder neu planen, lohnt es sich daher, auf offene Schnittstellen, eine Aufzeichnung des Energieverbrauchs und eine ausreichende Netzwerkverkabelung zu achten. Als Energieberater erfassen wir den Bestand der Anlagentechnik und prüfen, welche Komponenten miteinander kommunizieren und wo Potenzial für Laststeuerung oder die bessere Nutzung erneuerbarer Energie besteht. So entsteht eine belastbare Dokumentation, auf die sich eine spätere Bewertung nach dem delegierten Rechtsakt stützen kann.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind.

Bei der Methode werden Ausrüstungsmerkmale wie die etwaige Existenz eines digitalen Gebäudezwillings berücksichtigt.

Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität.

a) die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird,

b) die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist,

c) die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung, an der Energiespeicherung und Abgabe von Energie zurück an das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung, und

d) die Fähigkeit zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung durch Nutzung von Technologien zur Einsparung von Energie.

a) die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung) und

b) positive Auswirkungen vorhandener Kommunikationsnetze, insbesondere hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen wie zum Beispiel eines freiwilligen Breitbandlabels und eines Zugangspunkts für Gebäude mit mehreren Wohneinheiten im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

(1) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

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