Anhang III EPBD Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2
Erläuterung aus der Praxis
Wer ein neues Gebäude plant, muss künftig nicht nur den Energiebedarf im Betrieb, sondern auch die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus beziffern können, also von der Herstellung der Baustoffe über Nutzung und Austausch bis zum Rückbau. Betroffen sind vor allem Bauherren und die von ihnen beauftragten Planer. Anhang III legt dafür eine einheitliche Methodik fest: Das Ergebnis wird je Lebenszyklusphase in kg CO2eq pro Quadratmeter Nutzfläche über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren angegeben, gerechnet nach EN 15978. Der Umfang der einzubeziehenden Bauteile und der technischen Ausrüstung richtet sich nach Indikator 1.2 des EU-Rahmens Level(s). Nationale Berechnungsinstrumente dürfen genutzt werden, andere Werkzeuge nur, wenn sie dessen Mindestkriterien erfüllen; Einzelheiten bestimmt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/52.
In der Praxis hakt es meist an der Datenlage: Für eine belastbare Ökobilanz braucht es frühzeitig eine vollständige Massenermittlung, und produktspezifische Umweltdaten nach der Bauprodukteverordnung sind nicht für jedes Bauteil verfügbar, müssen aber vorrangig verwendet werden, wo es sie gibt. Als Energieberater und Bauphysiker erstellen wir die Lebenszyklusbilanz auf Basis der Planung, prüfen die Vollständigkeit des Bilanzumfangs, wählen passende Datensätze und Szenarien und zeigen Ihnen bereits in der Entwurfsphase, welche Konstruktions- und Materialentscheidungen das Ergebnis spürbar beeinflussen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das Gesamt-Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial als numerischer Indikator, ausgedrückt in kg CO2eq/(m2) (Nutzfläche), für jede Lebenszyklusphase, berechnet über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren angegeben. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978 (EN 15978:2011 Nachhaltigkeit von Bauwerken. Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden. Berechnungsmethode) und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung entspricht der Definition für den Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU. Sofern ein nationales Berechnungsinstrument oder eine nationale Berechnungsmethode vorliegt oder für die Offenlegung oder die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, kann dieses Instrument oder diese Methode genutzt werden, um die erforderliche Offenlegung zu ermöglichen. Andere Berechnungsinstrumente oder -methoden können verwendet werden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der EU festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Wurden Daten zu spezifischen Bauprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) berechnet, so sind diese, sofern verfügbar, zu verwenden.
(1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
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