Teil 7 — Vollzug
§ 98 GModG Registriernummer
Erläuterung aus der Praxis
Die Registriernummer ist eine reine Verfahrensvorschrift, die aber jeden Aussteller von Energieausweisen und jeden Inspekteur von Klimaanlagen unmittelbar betrifft: Ohne diese amtliche Kennung der Registrierstelle beim DIBt ist ein Energieausweis oder Inspektionsbericht nicht ordnungsgemäß ausgestellt. Beantragt wird sie in der Regel elektronisch, und zwar für jeden neu ausgestellten Ausweis oder Bericht, also auch dann, wenn für dasselbe Gebäude ein neuer Energieausweis erstellt wird. Anzugeben sind nur wenige Eckdaten, etwa Name und Anschrift des Ausstellers, Land und Postleitzahl des Gebäudes, Ausstellungsdatum sowie die Art des Ausweises und des Gebäudes beziehungsweise bei Inspektionen die Nennleistung der Anlage.
In der Praxis hakt es vor allem dort, wo die von der Berechnungssoftware vergebene interne Projekt- oder Vorgangsnummer mit der amtlichen Registriernummer verwechselt wird, oder wenn im Antrag Ausweisart und Gebäudeart nicht mit dem später übergebenen Dokument übereinstimmen. Als Energieberater prüfe ich deshalb vor der Übergabe, ob die zugeteilte Nummer korrekt im Ausweis steht und die gemeldeten Angaben zum tatsächlich erstellten Ausweis passen. Ab dem 1. Januar 2027 sind zusätzlich Inspektionsberichte für reine Lüftungsanlagen erfasst, und die Ausweisarten heißen dann Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung beziehungsweise auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie 1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, 2. in den Fällen des § 79 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
38. § 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,“. b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und“.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD