Teil 7 — Vollzug

§ 97 GModG Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer von Bestandsgebäuden ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger meist die einzige Stelle, die die Einhaltung des GModG tatsächlich vor Ort kontrolliert. Bei der regelmäßigen Feuerstättenschau schaut er, ob nachrüstpflichtige Heizungs- und Warmwasserleitungen noch ungedämmt sind, ob die nach § 96 Absatz 5 geforderten Abrechnungen und Bestätigungen vorliegen und ob eine vorhandene Zentralheizung die Nachrüstpflicht nach § 61 Absatz 2 erfüllt. Wird eine Heizung neu in ein bestehendes oder zu errichtendes Gebäude eingebaut, prüft er bei der Abnahme oder der ersten Feuerstättenschau zusätzlich die Anforderungen nach § 57 Absatz 1, die selbsttätige zentrale Regelung, die Dämmung von Leitungen und Armaturen sowie bei Biomasseheizungen die Einbauanforderungen nach § 45. Bei Mängeln erhalten Sie einen schriftlichen Hinweis mit einer angemessenen Frist, erst danach wird die zuständige Landesbehörde eingeschaltet. Bei der unterlassenen Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 sieht das Gesetz dagegen keine Frist vor, hier wird die Behörde unverzüglich unterrichtet.

In der Praxis hakt es häufig an fehlenden oder unvollständigen Unternehmererklärungen und an schwer zugänglichen Leitungen in Kellern, Schächten oder Vorwänden. Mit einer vollständigen Unternehmererklärung entfällt nämlich die weitere Prüfung durch den Schornsteinfeger. Als Energieberater prüfe ich deshalb vor oder nach einem Heizungstausch, welche Dämm- und Regelungspflichten bestehen, ob die ausführenden Betriebe die passenden Erklärungen ausgestellt haben und ob die nötigen Nachweise für die Feuerstättenschau vollständig bereitliegen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und 2. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.

(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob 1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind, 2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist, 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden.Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

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