Berechnung nach DIN V 18599: Von der Gebäudeaufnahme bis zum Nachweis in sieben Schritten

Eine Berechnung nach DIN V 18599 führt in einer festen Reihenfolge vom Gebäude zur Kennzahl. Zuerst werden Gebäude und Technik aufgenommen und in Zonen geteilt. Dann folgen die Gebäudehülle, der Nutzenergiebedarf je Zone und die Anlagentechnik. Am Ende stehen End- und Primärenergie, die mit einem Referenzgebäude verglichen oder im Energieausweis ausgewiesen werden. Jeder Schritt baut auf dem vorigen auf. Ein Fehler in der Aufnahme wirkt deshalb bis in die Effizienzklasse.

Diese Seite beschreibt die sieben Schritte so, wie sie in einem Wärmeschutznachweis oder Bedarfsausweis ablaufen, und nennt jeweils die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG).

Vorab: Zweck der Rechnung und Normausgabe

Vor der ersten Zahl steht die Frage, wofür gerechnet wird. Beim öffentlich-rechtlichen Nachweis für einen Neubau und beim Energiebedarfsausweis sind Klima, Nutzung und Randbedingungen vorgegeben. Nur so lassen sich Gebäude vergleichen. Bei einer Energieberatung dürfen nach Teil 2 auch angepasste Werte angesetzt werden, zum Beispiel die tatsächliche Raumtemperatur, um den Verbrauch eines bestimmten Haushalts nachzubilden.

Die Normausgabe hängt am Recht. Nach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 GModG gilt bis 31.12.2026 die DIN V 18599:2018-09, ab 01.01.2027 die DIN/TS 18599:2025-10. Maßgeblich ist nach § 111 Abs. 2 die Fassung des Gesetzes, die bei der Bauantragstellung galt. Referenzgebäude und geplantes Gebäude werden mit demselben Verfahren gerechnet (§ 20 Abs. 3).

Schritt 1: Gebäude und Technik aufnehmen

Grundlage sind Pläne, Baubeschreibung und im Bestand eine Begehung. Aufgenommen werden:

  • Geometrie: Grundrisse, Schnitte, Geschosshöhen, Ausrichtung und Neigung aller Außenflächen.
  • Bauteile: Schichtaufbauten und U-Werte. Das Verfahren schreibt § 20 Abs. 6 vor: opake Bauteile nach DIN 4108-4 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946, transparente nach DIN 4108-4, erdberührte nach DIN V 18599-2 Abschnitt 6.1.4.3.
  • Fenster: U-Wert, g-Wert, Rahmenanteil, Verschattung und Sonnenschutz.
  • Luftdichtheit: Ein gemessener Wert nach DIN EN ISO 9972 darf nach § 26 angesetzt werden, sonst gelten Standardwerte.
  • Anlagentechnik: Wärmeerzeuger, Speicher, Leitungsführung, Heizflächen und Regelung, Lüftung, Warmwasser, gegebenenfalls Kühlung, Beleuchtung und Photovoltaik.
  • Nutzung: Wohngebäude, Nichtwohngebäude oder gemischt, bei Nichtwohngebäuden die Nutzungsarten je Bereich.

Den U-Wert einzelner Aufbauten prüfen Sie mit dem U-Wert-Rechner.

Schritt 2: Zonen bilden und Nutzungsprofile zuordnen

Wohngebäude werden in der Regel als eine Zone mit den Wohn-Randbedingungen aus Teil 10 gerechnet. Nichtwohngebäude sind nach § 21 Abs. 2 in Zonen zu teilen, wenn sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden. Ein Bürogebäude mit Kantine, Serverraum und Tiefgarage bekommt so mehrere Zonen mit jeweils eigenem Nutzungsprofil. Für Nutzungen, die Teil 10 nicht kennt, erlaubt § 21 Abs. 3 ein Ersatzprofil oder ein begründetes eigenes Profil. Vereinfachungen zur Zonierung nach DIN V 18599-1 Anhang D sind zulässig.

Ab 01.01.2027 müssen nach dem neu gefassten § 20 Abs. 2 auch Wohngebäude in Zonen geteilt werden, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche anderen Zwecken dienen und technisch anders ausgestattet sind. Mehr dazu im Artikel Zonierung.

Schritt 3: Hülle, Volumen und Bezugsfläche ermitteln

Die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach den Bemaßungsregeln von DIN V 18599-1 Abschnitt 8 bestimmt (§ 25 Abs. 9). Sie muss mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließen. Horizontal gelten die Außenmaße einschließlich Dämmung und Putz, vertikal in der Regel die Oberkante der Rohdecke, Fenster gehen mit den lichten Rohbaumaßen ein. Zwischen zwei beheizten Zonen wird auf Wandmitte gemessen.

Aus der Hülle folgen:

  • das beheizte Bruttovolumen V_e,
  • der Transmissionswärmetransferkoeffizient H_T als Summe aus U-Wert mal Fläche, gewichtet für Bauteile gegen unbeheizte Räume und Erdreich, plus Wärmebrückenzuschlag nach § 24,
  • der spezifische Transmissionswärmeverlust H'_T, also H_T bezogen auf die Hüllfläche,
  • die Bezugsfläche: bis 2026 bei Wohngebäuden die aus V_e berechnete Gebäudenutzfläche A_N, ab 2027 die beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277.

Schritt 4: Nutzenergie je Zone und Monat

Jetzt rechnet Teil 2 für jede Zone und jeden Monat die Wärmesenken (Transmission, Lüftung) und Wärmequellen (Sonne, interne Wärme) und daraus mit dem Ausnutzungsgrad den Heizwärmebedarf und gegebenenfalls den Kühlbedarf. § 25 GModG setzt dafür einheitliche Randbedingungen fest:

  • Gebäudeautomation der Klasse C, Klasse A oder B nur, wenn das Gebäude so ausgestattet ist (Abs. 1),
  • Verschattungsfaktor 0,9, sofern die Verschattung nicht im Einzelnen erfasst wird (Abs. 2),
  • bei Nichtwohngebäuden die Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten aus Teil 10 (Abs. 4).

Gerechnet wird mit dem Referenzklima Potsdam. Parallel entstehen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser und bei Nichtwohngebäuden der Bedarf für Beleuchtung nach Teil 4 und für Luftaufbereitung nach Teil 3.

Schritt 5: Anlagentechnik rückwärts rechnen

Die Anlagenteile rechnen die Nutzenergie rückwärts durch die Technik bis zum Energieträger an der Gebäudegrenze. Für die Heizung nach Teil 5 ist die Kette Übergabe → Verteilung → Speicherung → Erzeugung. Jede Stufe addiert Verluste, dazu kommt Hilfsenergie für Pumpen, Regelung und Brenner. Nach demselben Muster arbeiten Teil 8 für Trinkwarmwasser, Teil 6 für Wohnungslüftung und Teil 7 für raumlufttechnische Anlagen und Kälte in Nichtwohngebäuden. Teil 9 bewertet Kraft-Wärme-Kopplung und Stromerzeugung am Gebäude.

Zwei Rückkopplungen sind zu beachten. Verluste von Leitungen und Speichern innerhalb der beheizten Hülle wirken als interne Wärmequelle zurück auf die Bilanz in Teil 2, deshalb rechnet die Norm in mehreren Durchgängen. Außerdem braucht die Anlagentechnik die maximale Heizlast und die Heizzeit aus Teil 2, um die Auslastung der Erzeuger zu bewerten. Wie ein Wärmeerzeuger im Betrieb arbeitet, etwa eine Wärmepumpe mit ihrer Vorlauftemperatur, lässt sich mit dem Wärmepumpen-Rechner abschätzen.

Schritt 6: End- und Primärenergie zusammenführen

Teil 1 führt alle Anteile zusammen. Die Endenergie wird je Energieträger ausgewiesen und bei Brennstoffen auf den Brennwert bezogen. Die Primärenergie entsteht durch Multiplikation mit den Primärenergiefaktoren nach Anlage 4 (§ 22). Weil diese Faktoren heizwertbezogen sind, wird vorher mit dem Verhältnis von Brennwert zu Heizwert umgerechnet, bei Erdgas mit 1,11, bei Heizöl mit 1,06 und bei Holz mit 1,08.

Das GModG weicht an einigen Stellen von der Norm ab:

  • Solare Strahlungsenergie aus einer Solarthermieanlage und Umweltwärme, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang gewonnen werden, zählen nicht zur Endenergie (§ 20 Abs. 4).
  • Strom für Nutzeranwendungen bleibt in der Primärenergie von Wohngebäuden außen vor (§ 20 Abs. 5).
  • Strom aus erneuerbaren Energien am Gebäude, etwa aus einer PV-Anlage, darf abgezogen werden. Dazu wird der monatliche Ertrag dem Strombedarf der Anlagentechnik gegenübergestellt (§ 23).

Die Treibhausgasemissionen folgen analog über die Emissionsfaktoren der Anlage 9. Die Begriffe erklärt der Artikel Primärenergie und Endenergie.

Schritt 7: Nachweis, Ausweis und Bericht

Für den Neubaunachweis wird ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung, aber der technischen Referenzausführung nach Anlage 1 (Wohngebäude) oder Anlage 2 (Nichtwohngebäude) gerechnet. Bis 31.12.2026 darf ein Wohngebäude nach § 15 höchstens das 0,55-Fache des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes erreichen. Der spezifische Transmissionswärmeverlust darf nach § 16 den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab 01.01.2027 sind § 15 Abs. 1 und die Anlagen 1 und 2 neu gefasst. Der Faktor 0,55 steht dann nicht mehr im Wortlaut, die Anforderung liegt in der neu beschriebenen Referenzausführung.

Im Energiebedarfsausweis ergibt sich die Effizienzklasse eines Wohngebäudes nach § 86 unmittelbar aus dem Endenergiebedarf. Für Nichtwohngebäude wird ab 2027 eine Klasse aus dem Verhältnis zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes eingeführt. Das Referenzgebäude wird dafür immer mit dem Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet.

Zum Abschluss gehört ein nachvollziehbarer Bericht: Normausgabe, Zonen und Profile, Flächen mit Messregel, U-Werte und Wärmebrückenansatz, angesetzte Pauschalwerte, zum Beispiel die Bauschwere, Anlagenkette und Ergebnisse je Monat. Die Rechenkerne dieser Site werden an den veröffentlichten Vergleichsberechnungen der 18599 Gütegemeinschaft geprüft. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt die Beispielrechnung.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Berechnung nach DIN V 18599?

Das hängt vor allem von der Datenlage ab. Bei einem Einfamilienhaus mit vollständigen Plänen und bekannter Technik ist die Rechnung überschaubar, bei Nichtwohngebäuden mit vielen Zonen deutlich aufwendiger. Den größten Anteil hat meist die Aufnahme von Flächen, Bauteilen und Anlagentechnik.

Welche Unterlagen brauche ich für die Berechnung?

Grundrisse, Schnitte und Ansichten, Angaben zu Wand-, Dach- und Bodenaufbauten, Fensterdaten sowie die Daten der Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung. Liegt ein Luftdichtheitsprotokoll vor, kann der gemessene Wert angesetzt werden. Im Bestand ersetzt eine Begehung fehlende Unterlagen.

Warum wird ein Referenzgebäude gerechnet?

Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Fläche und Ausrichtung wie das geplante Gebäude, aber eine gesetzlich festgelegte Ausführung von Hülle und Technik. So hängt die Anforderung an die Größe und Form des Gebäudes. Das geplante Gebäude muss beim Primärenergiebedarf und beim Transmissionswärmeverlust mindestens so gut abschneiden wie vorgeschrieben.

Werden Wohngebäude auch in Zonen geteilt?

Bis Ende 2026 werden Wohngebäude in der Regel als eine Zone gerechnet. Ab 01.01.2027 verlangt der neu gefasste § 20 Abs. 2 GModG eine Zonierung, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche anders genutzt werden und technisch anders ausgestattet sind, etwa eine Arztpraxis im Wohnhaus.

Was ist der Unterschied zwischen Endenergie und Primärenergie?

Endenergie ist die Menge, die an der Gebäudegrenze ankommt, also Gas, Öl, Strom oder Fernwärme. Die Primärenergie bewertet zusätzlich Gewinnung, Umwandlung und Transport über Primärenergiefaktoren. Der Primärenergiebedarf ist die Größe für den Neubaunachweis, der Endenergiebedarf bestimmt die Effizienzklasse von Wohngebäuden.

Darf eine PV-Anlage in der Berechnung angerechnet werden?

Ja. Nach § 23 GModG darf Strom aus erneuerbaren Energien, der im räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, abgezogen werden. Angerechnet wird monatlich höchstens so viel, wie die Anlagentechnik im selben Monat an Strom benötigt.

Ändert sich der Ablauf ab 2027?

Die Schritte bleiben gleich. Es ändern sich die Normausgabe (DIN/TS 18599:2025-10), die Bezugsfläche (Nettoraumfläche nach DIN 277), die Primärenergiefaktoren und die Referenzausführung. Maßgeblich ist die Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt des Bauantrags.

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