Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 7 GModG Regeln der Technik
Erläuterung aus der Praxis
Dass Ihr Nachweis überhaupt rechenbar ist, liegt an dieser Vorschrift: Das Gesetz verlässt sich auf anerkannte Regeln der Technik, allen voran DIN V 18599. Wechselt die Normausgabe, ändert sich deshalb der Rechenweg, ohne dass sich der Gesetzestext ändert. Für Planer und Energieberater ist die Frage nach der gültigen Fassung einer Regel daher kein Detail. Verweist eine datierte Norm auf eine undatierte, gilt die undatierte in dem Stand, den sie bei Herausgabe der datierten Norm hatte, und nicht die neueste Ausgabe im Regal. Für Bauherren und Hersteller wird es heikel, wenn ein Baustoff, ein Bauteil oder eine Anlage mit den vorhandenen Regeln nicht bewertet werden kann oder die Ausführung wesentlich davon abweicht. Dann muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein eigener Nachweis vorgelegt werden, es sei denn, europäisches Bauproduktenrecht mit CE-Kennzeichnung und eingehaltenen Leistungsstufen oder das Bauordnungsrecht deckt die energetischen Anforderungen bereits ab.
In der Praxis prüft der Energieberater deshalb, ob für ein Produkt eine passende Leistungserklärung oder Zulassung mit belastbaren Kennwerten vorliegt, bevor er es in die Berechnung übernimmt. Das betrifft vor allem innovative Dämmsysteme, Sonderkonstruktionen und Importprodukte. Ab dem 1. Januar 2027 regelt Absatz 5 statt des früheren Berichtsauftrags, dass die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen als Lebenszyklus-Treibhauspotenzial in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr per Ökobilanz nach Anhang A der DIN SPEC 91606: 2026-07 und mit den amtlich bekannt gemachten Datengrundlagen zu ermitteln sind.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet, b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
3.
§ 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.“
4.
In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05“ und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10“ durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03“ ersetzt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD