Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 6a GModG Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift begründet keine unmittelbaren Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Vermieter. Sie ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte festzulegen, als Gegenstück zu den Regeln, die es für die Fernwärme schon länger gibt. Eine solche Verordnung würde regeln, wie Verträge zustande kommen, was sie umfassen, wie sie enden, welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben und in welchem Rahmen sich die Entgelte bewegen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist, etwa über eine kommunale Satzung.
In der Praxis ist Fernkälte vor allem für Bürogebäude, Krankenhäuser, Rechenzentren und größere Quartiere interessant. Solange keine einheitlichen Bedingungen gelten, handeln Anbieter und Kunden ihre Verträge einzeln aus. Deshalb sollten Sie Laufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Preisbestandteile und Leistungszusagen genau prüfen, bevor Sie sich binden. Als Energieberater ermittle ich den tatsächlichen Kühlbedarf, bewerte, wie weit ein guter sommerlicher Wärmeschutz diesen Bedarf senken kann, und vergleiche einen Fernkälteanschluss mit dezentralen Alternativen, damit die vertraglich gebundene Kälteleistung zum Gebäude passt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD