Teil 1 — Allgemeiner Teil

§ 8 GModG Verantwortliche

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer baut, saniert oder die Heizung erneuert, steht als Bauherr oder Eigentümer grundsätzlich selbst dafür ein, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden, auch wenn er die Arbeiten vollständig vergeben hat. Daneben tragen Planer, Fachhandwerker, Heizungsbauer und andere Beauftragte eine eigene Verantwortung, allerdings nur für den Teil, den sie tatsächlich übernommen haben. In der Praxis hakt es genau an dieser Abgrenzung: Wenn im Auftrag nicht klar steht, wer die energetischen Anforderungen plant, wer sie ausführt und wer die Einhaltung bestätigt, schiebt im Streitfall jeder die Verantwortung auf den anderen.

Klären Sie deshalb schon bei der Beauftragung schriftlich, welche Leistungen zu wessen Wirkungskreis gehören, etwa ob der Dachdecker nur nach Vorgabe dämmt oder auch den Wärmeschutznachweis liefert. Als Energieberater prüfe ich, welche Anforderungen für das konkrete Vorhaben gelten, erstelle die nötigen Berechnungen und dokumentiere, auf welcher Planungsgrundlage die einzelnen Gewerke arbeiten sollen. Diese Dokumentation ist später oft der entscheidende Beleg dafür, wer wofür zuständig war.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD