Teil 1 — Allgemeiner Teil

§ 9 GModG Länderregelung

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Gebäude plant, saniert oder vermietet, kann sich beim Einsatz erneuerbarer Energien und bei elektrischen Direktheizungen nicht allein auf das Bundesrecht verlassen, denn die Länder dürfen hier strengere Regeln erlassen. Das betrifft vor allem die Erzeugung und Nutzung von Strom, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien am oder in der Nähe des Gebäudes, etwa landesrechtliche Pflichten zur Installation von Solaranlagen, sowie zusätzliche Anforderungen oder Verbote für Stromdirektheizungen. Deshalb stimmt eine bundeseinheitliche Antwort auf die Frage, was an einem konkreten Standort verlangt wird, oft nicht.

In der Praxis hakt es meist daran, dass Bauherren und Planer zunächst nur das Bundesgesetz prüfen und die Landesvorgaben erst im Genehmigungs- oder Vollzugsverfahren auffallen, wenn Dachbelegung, Technikkonzept oder Heizsystem bereits feststehen. Als Energieberater klären wir deshalb zu Projektbeginn, welches Landesrecht am Gebäudestandort gilt und welche zusätzlichen Pflichten daraus folgen. Diese Vorgaben fließen dann in das Anlagenkonzept, in die Auslegung etwa einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage und in die erforderlichen Nachweise ein, damit Sie die Planung nicht nachträglich anpassen müssen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD