Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 9a GModG Evaluation
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift richtet sich nicht an Eigentümer, Bauherren oder Planer, sondern an drei Bundesministerien: Sie müssen die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 des Gesetzes im Jahr 2030 daraufhin überprüfen, wie viel sie zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor und zum Ziel der Klimaneutralität 2045 nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz beitragen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Evaluierung soll ein Vorschlag vorliegen, wie die Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor weiterentwickelt werden. Unmittelbare Pflichten für Ihr Gebäude ergeben sich daraus nicht. Es handelt sich um eine reine Verfahrensregel, deren Ergebnisse erfahrungsgemäß in die nächste Novelle einfließen. Außerdem stellt der Satz zum Bundes-Klimaschutzgesetz klar, dass dessen Vorgaben neben diesem Gesetz eigenständig weitergelten.
In der Praxis ist der Paragraph vor allem ein Hinweis für die langfristige Planung. Wer heute eine Sanierung in Etappen oder einen individuellen Sanierungsfahrplan aufstellt, sollte die rechtlichen Anforderungen nicht als dauerhaft feststehend betrachten, denn nach der Evaluierung sind Anpassungen zu erwarten. Als Energieberater empfehle ich deshalb, Maßnahmen so zu planen, dass sie auch mit dem Ziel der Klimaneutralität 2045 vereinbar bleiben und nicht nur die heutigen Mindestanforderungen knapp erfüllen. So vermeiden Sie, dass ein Bauteil oder eine Anlage vorzeitig nachgerüstet werden muss.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD