Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil
§ 10 GModG Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Erläuterung aus der Praxis
Wer als Bauherr ein neues Gebäude errichtet, muss es als Niedrigstenergiegebäude planen. Das wird an drei Stellen nachgewiesen: am Gesamtenergiebedarf nach § 15 oder § 18, am baulichen Wärmeschutz nach § 16 oder § 19 und an den Maßgaben der §§ 42 bis 45. In der Praxis hakt es häufig bei der Stromdirektheizung. In Gebäuden mit Wohnungen ist sie nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die Anforderungen um mindestens 45 Prozent unterschreitet; ausgenommen sind Häuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Stehen Brandschutz, Schallschutz, Standsicherheit, Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz einer energetischen Anforderung entgegen, tritt diese zurück. Ich rechne dazu den Nachweis gegen die Höchstwerte, prüfe die Ausnahmen und dokumentiere nachvollziehbar, warum sie im konkreten Fall greifen.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt für neue Nichtwohngebäude, die der öffentlichen Hand gehören und von einer Behörde genutzt werden, der Standard des Nullemissionsgebäudes: Am Standort dürfen keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Neubauten diesen Standard erfüllen. Die Regel zur Stromdirektheizung bleibt dann bestehen, die bisherige Sonderregel für Hallenzonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe entfällt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Ab 01.01.2028 — Änderung durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2028 in Kraft (Artikel 9 Absatz 3). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird die folgende Angabe zu § 10a eingefügt: „§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt“.
Ab 01.01.2028 — Änderung durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2028 in Kraft (Artikel 9 Absatz 3). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt (1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten. (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und 3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden. (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. (4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
Ab 01.01.2030 — Änderung durch Artikel 4 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2030 in Kraft (Artikel 9 Absatz 4). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude“.
Ab 01.01.2030 — Änderung durch Artikel 4 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2030 in Kraft (Artikel 9 Absatz 4). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
2. Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude (1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten. (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und 3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden. (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. (4) Eine Stromdirektheizung darf in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. (5) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD