Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil

§ 10a GModG Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Diesen Paragrafen gibt es heute noch nicht — er wird zum 01.01.2028 eingefügt.

Erläuterung aus der Praxis

Ab dem 01.01.2028 müssen neue Nichtwohngebäude, die der öffentlichen Hand gehören und von einer Behörde genutzt werden, als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Damit geht der öffentliche Bau voran, bevor die Anforderung allgemein gilt. Betroffen sind öffentliche Bauherren sowie ihre Planer und Energieberater. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen: Ein angemietetes Behördengebäude oder ein öffentliches Gebäude ohne behördliche Nutzung fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Das sollten Sie zu Projektbeginn klären. Praktisch bleibt es beim bekannten Nachweis des Gesamtenergiebedarfs nach § 15 oder § 18 und des baulichen Wärmeschutzes nach § 16 oder § 19. Neu hinzu kommt die Bedingung, dass am Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen dürfen.

In der Praxis hakt es meist an diesem dritten Punkt. Ein Gaskessel zur Spitzenlastdeckung, eine gasbetriebene Küche oder Laboranlage oder ein mit fossilem Brennstoff betriebenes Aggregat auf dem Grundstück müssen frühzeitig auf den Prüfstand. Wo Vorschriften zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz entgegenstehen, entfallen die Anforderungen nur, soweit dieser Konflikt tatsächlich besteht, und das sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind ausgenommen. Als Energieberater rechne ich den Gesamtenergiebedarf gegen den jeweiligen Höchstwert, weise den Wärmeschutz nach und prüfe das Versorgungskonzept einschließlich aller Nebenanlagen darauf, dass am Standort keine fossile Verbrennung verbleibt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Ab 01.01.2028 — Änderung durch Artikel 3 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2028 in Kraft (Artikel 9 Absatz 3). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt (1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten. (2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass 1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt, 2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und 3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden. (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. (4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“

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