Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil

§ 11 GModG Mindestwärmeschutz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Beim Neubau wirkt der Mindestwärmeschutz als feste Untergrenze für jedes einzelne Bauteil, das an Außenluft, Erdreich oder deutlich kältere Gebäudeteile wie unbeheizte Keller, Garagen oder Dachräume grenzt, und zwar unabhängig davon, wie gut die Energiebilanz des Gebäudes insgesamt ausfällt. Eine effiziente Wärmepumpe oder eine große Photovoltaikanlage kann also rechnerisch den Jahresbedarf drücken, ersetzt aber nicht den Wärmeschutz der Hülle, weil es hier um Tauwasser, Schimmel und Behaglichkeit geht, nicht um Energie. Bauherren und Planer müssen deshalb die Anforderungen der DIN 4108-2: 2013-02 an den Mindestwärmeschutz und der DIN 4108-3: 2018-10 an den klimabedingten Feuchteschutz für jedes betroffene Bauteil nachweisen. In der Praxis hakt es selten an der Regelfläche, sondern an Wärmebrücken wie Deckenauflagern, Fensteranschlüssen, Attiken oder Stahlbetonstützen sowie an Innenbauteilen zu kalten Nebenräumen, die in der Planung leicht übersehen werden.

Bei Reihen- und Doppelhäusern kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Ist nicht gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück angebaut wird, muss die Gebäudetrennwand selbst den Mindestwärmeschutz erfüllen, weil sie sonst womöglich über Jahre als ungeschützte Außenwand dasteht. Als Energieberater prüfe ich die Bauteilaufbauten gegen die Normanforderungen, bewerte kritische Anschlüsse hinsichtlich der Oberflächentemperatur und führe bei feuchtetechnisch heiklen Konstruktionen wie Innendämmung oder flach geneigten Holzdächern den Tauwassernachweis. Klären Sie die Frage der Nachbarbebauung früh mit Ihrem Planer, denn eine nachträglich gedämmte Trennwand ist deutlich aufwendiger als eine von Anfang an passend geplante.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.

(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD