Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69 GModG Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer Heizungs- oder Warmwasserleitungen samt Armaturen neu einbaut oder austauscht, muss als Bauherr oder Eigentümer deren Wärmeabgabe nach den Vorgaben der Anlage 8 begrenzen. Unabhängig von jeder Baumaßnahme verlangt die Vorschrift außerdem, bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume nachträglich zu dämmen, zusammen mit § 35 die klassische Nachrüstpflicht im Keller. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat, greift diese Nachrüstpflicht erst beim Eigentümerwechsel; der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang Zeit. In der Praxis hakt es häufig an ungedämmten Armaturen, Pumpen und Verteilern, an zu dünnen Dämmschalen oder offenen Stößen und an der Frage, ob eine Leitung überhaupt als zugänglich gilt.

Bei einer Begehung erfasst ein Energieberater Leitungsführung, Rohrdurchmesser und vorhandene Dämmung und gleicht diese mit den Anforderungen der Anlage 8 ab. Beim Kauf eines Hauses sollten Sie sich die offenen Nachrüstpunkte samt Frist dokumentieren lassen, damit Sie die Arbeiten rechtzeitig mit dem Installateur einplanen können.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.

(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD